Reichs-Gesetzblatt
Inhalt: Bekanntmachung äber die Zulassung von eisernen Gewichten zur Eichung. S. 595. — Bekannt-
machung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn- Verkehrsordnüng. S. 596.
(Nr. 4889) Bekanntmachung über die Zulassung von eisernen Gewichten zur Eichung. Vom
11. August 1915.
A.- Grund des § 19 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908
(Reichs--Gesetzbl. S. 349) erläßt die Kaiserliche Normal--Eichungskommission nach-
stehende Bestimmungen:
§ 1
1. Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges werden folgende aus Eisen
gefertigte Gewichte zur Eichung zugelassen:
Handelsgewichte zu 50, 20, 10 Gramm
5, 2, 1 "
Präzisionsgewichte zu 2, 1 Kilogramm
500, 200, 100 Gramm
50. 20, 10 "
5, 2, 1 "
und Goldmünzgewichte in den durch § 81 der Eichordnung vom
8. November 1911 (Reichs-Gesetzbl. Besondere Beilage zu Nr. 62) zu.-
gelassenen Gewichtsgrößen.
2. Die Oberfläche der bei Nr. 1 genannten Gewichte muß glatt abgedreht
und zum Schutze gegen Rost mit einem festhaftenden Überzuge (Metall oder Oxyd)
vollständig bedeckt sein. Bei den Goldmünzgewichten ist nur Vergoldung zulässig .
3. Die Präzisionsgewichte von 2 Kilogramm bis 100 Gramm einschließ-
lich müssen eine Justierhöhlung haben. Die Präzisionsgewichte und die Handels-
gewichte von 50 Gramm abwärts sind ohne Justierhöhlung herzustellen, sie
müssen aus gezogenem Eisen gedreht sein.
4. Für die Gestalt und Einrichtung im übrigen sowie für Bezeichnung,
Fehlergrenzen und Stempelung der Gewichte sind die Bestimmungen der Eich-
ordnung in den §§ 76 bis 80 und 83 bis 86 zum Anhalt zu nehmen.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 144
Ausgegeben zu Berlin den 20. September 1915.