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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 135
Inhalt: Bekanntmachung zur Entlastung der Strafgerichte. S. 631.
(Nr. 4904) Bekanntmachung zur Entlastung der Strafgerichte. Vom 7. Oktober 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Bei Vergehen gegen Vorschriften, die auf Grund des § 3 des Gesezes
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) ergangen sind oder noch ergehen und
keine schwerere Strafe als Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe, allein
oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen, androhen, kann die
Strafe durch Strafbefehl des Amtsrichters festgesetzt werden.
Das gleiche gilt bei Vergehen, die nach § 9 Buchstabe b des preußischen
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (Preußische Gesetz-
samml. S. 451) oder Artikel 4 Nr. 2 des bayerischen Gesetzes über den Kriegs-
zustand vom 5. November 1912 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 1161) strafbar sind.
§ 2
Sachen, in denen gemäß § 1 der Antrag auf Erlaß des Strafbefehls
gestellt ist, gelten als zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörig. Auf das
Verfahren finden die §§ 447 bis 452 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe
Anwendung, daß der Antrag auf Erlaß des Strafbefehls von dem Staatsanwalte
zu stellen ist.
§ 3
Der Staatsanwalt kann für Vergehen, die zur Zuständigkeit der Straf-
kammern gehören, vorbehaltlich der Vorschrift im § 74 des Gerichtsverfassungs-
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Ausgegeben zu Berlin den 9. Oktober 1915.