Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 631 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
 
Nr. 135 
Inhalt: Bekanntmachung zur Entlastung der Strafgerichte. S. 631. 
  
  
  
  
  
(Nr. 4904) Bekanntmachung zur Entlastung der Strafgerichte. Vom 7. Oktober 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Bei Vergehen gegen Vorschriften, die auf Grund des § 3 des Gesezes 
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) ergangen sind oder noch ergehen und 
keine schwerere Strafe als Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe, allein 
oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen, androhen, kann die 
Strafe durch Strafbefehl des Amtsrichters festgesetzt werden. 
Das gleiche gilt bei Vergehen, die nach § 9 Buchstabe b des preußischen 
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (Preußische Gesetz- 
samml. S. 451) oder Artikel 4 Nr. 2 des bayerischen Gesetzes über den Kriegs- 
zustand vom 5. November 1912 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 
S. 1161) strafbar sind. 
§ 2 
Sachen, in denen gemäß § 1 der Antrag auf Erlaß des Strafbefehls 
gestellt ist, gelten als zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörig. Auf das 
Verfahren finden die §§ 447 bis 452 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe 
Anwendung, daß der Antrag auf Erlaß des Strafbefehls von dem Staatsanwalte 
zu stellen ist. 
§ 3 
Der Staatsanwalt kann für Vergehen, die zur Zuständigkeit der Straf- 
kammern gehören, vorbehaltlich der Vorschrift im § 74 des Gerichtsverfassungs- 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 153 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Oktober 1915.
	        
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