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§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem 10. November 1915 in Kraft. Den Zeit-
punkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 9. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4910) Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung. Vom 9. Oktober 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Reichskarkoffelstelle
§ 1
Es wird eine Reichskartoffelstelle mit einer Verwaltungsabteilung und
einer Geschäftsabteilung gebildet. Die Verwaltungsabteilung hat die Verwaltungs-
angelegenheiten zu erledigen, die Geschäftsabteilung nach den grundsätzlichen An-
weisungen der Verwaltungsabteilung die ihr danach obliegenden geschäftlichen
Aufgaben durchzuführen. Der Reichskanzler führt die Aufsicht.
§ 2
Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde; sie besteht aus einem Vor-
stand und einem Beirat.
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stell-
vertretenden Vorsitzenden, aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern. Der
Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden, die
ständigen und nichtständigen Mitglieder.
Der Beirat setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Vorstandes als
Vorsitzenden, vier Bevollmächtigten zum Bundesrate, vier Vertretern der Landwirt-
schaft, einschließlich der landwirtschaftlichen Genossenschaften, vier Vertretern der
Kommunalverbände und vier Vertretern des Handels und der Verbraucher. Der
Reichskanzler ernennt die Mitglieder des Beirats. Er erläßt die näheren Be-
stimmungen.
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