Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 3 
Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 
Bei der Gesellschaft wird ein Aufsichtsrat gebildet; er besteht aus dem 
Vorsitzenden des Vorstandes der Verwaltungsabteilung als Vorsitzenden und 
sechsundzwanzig Mitgliedern, von denen sieben auf Reich und Bundesstaaten, 
sieben auf Kommunalverbände und Verbraucher, vier auf den Handel, vier auf 
die Landwirtschaft, vier auf die landwirtschaftlichen Genossenschaften entfallen. 
Die Vertreter der Kommunalverbände und Verbraucher, des Handels sowie der 
landwirtschaftlichen Genossenschaften werden von den entsprechenden Gruppen der 
Gesellschaften bezeichnet. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichskanzler. 
Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer. Die Bestellung bedarf der 
Bestätigung des Reichskanzlers. 
§ 4 
Die Reichskartoffelstelle hat für die Verteilung von Kartoffelvorräten zur 
Ernährung der Bevölkerung zu sorgen. Sie kann sich dabei der Hilfe der 
Kommunalverbände bedienen. Diese haben der Reichskartoffelstelle auf Erfordern 
Auskunft zu geben und ihren Ersuchen Folge zu leisten. 
  
  
  
  
Il Beschaffung der Kartoffeln 
§ 5 
Insoweit die zur Ernährung der Bevölkerung eines Kommunalverbandes 
für Herbst und Winter 1915/16 erforderlichen Kartoffeln nicht beschafft worden 
sind oder zu angemessenen Preisen anderweitig nicht beschafft werden können, hat 
der Kommunalverband den Fehlbetrag bei der Reichskartoffelstelle anzumelden. 
Die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung sind berechtigt, ihren nicht 
anderweitig gedeckten Bedarf ebenfalls bei der Reichskartoffelstelle anzumelden. 
Die Kommunalverbände, die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung 
haben den von ihnen angemeldeten Bedarf abzunehmen. Die näheren Be- 
stimmungen über die Abnahme erläßt die Reichskartoffelstelle, soweit keine Var- 
einbarung zustande kommt. 
Die Kommunalverbände haben dafür zu sorgen, daß während der Kälte- 
periode ausreichende Kartoffelmengen zur Ernährung der Bevölkerung zur Ver- 
fügung stehen. Die zuständige Behörde kann Vorschriften darüber erlassen, 
welche Mengen zu sichern und wie sie zu lagern sind. 
Über Streitigkeiten, die sich bei der Durchführung dieser Verordnung 
zwischen einem Kommunalverband und der Reichskartoffelstelle ergeben, entscheidet 
die Verwaltungsabteilung der Reichskartoffelstelle endgültig.
	        
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