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§ 3
Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Bei der Gesellschaft wird ein Aufsichtsrat gebildet; er besteht aus dem
Vorsitzenden des Vorstandes der Verwaltungsabteilung als Vorsitzenden und
sechsundzwanzig Mitgliedern, von denen sieben auf Reich und Bundesstaaten,
sieben auf Kommunalverbände und Verbraucher, vier auf den Handel, vier auf
die Landwirtschaft, vier auf die landwirtschaftlichen Genossenschaften entfallen.
Die Vertreter der Kommunalverbände und Verbraucher, des Handels sowie der
landwirtschaftlichen Genossenschaften werden von den entsprechenden Gruppen der
Gesellschaften bezeichnet. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichskanzler.
Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer. Die Bestellung bedarf der
Bestätigung des Reichskanzlers.
§ 4
Die Reichskartoffelstelle hat für die Verteilung von Kartoffelvorräten zur
Ernährung der Bevölkerung zu sorgen. Sie kann sich dabei der Hilfe der
Kommunalverbände bedienen. Diese haben der Reichskartoffelstelle auf Erfordern
Auskunft zu geben und ihren Ersuchen Folge zu leisten.
Il Beschaffung der Kartoffeln
§ 5
Insoweit die zur Ernährung der Bevölkerung eines Kommunalverbandes
für Herbst und Winter 1915/16 erforderlichen Kartoffeln nicht beschafft worden
sind oder zu angemessenen Preisen anderweitig nicht beschafft werden können, hat
der Kommunalverband den Fehlbetrag bei der Reichskartoffelstelle anzumelden.
Die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung sind berechtigt, ihren nicht
anderweitig gedeckten Bedarf ebenfalls bei der Reichskartoffelstelle anzumelden.
Die Kommunalverbände, die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung
haben den von ihnen angemeldeten Bedarf abzunehmen. Die näheren Be-
stimmungen über die Abnahme erläßt die Reichskartoffelstelle, soweit keine Var-
einbarung zustande kommt.
Die Kommunalverbände haben dafür zu sorgen, daß während der Kälte-
periode ausreichende Kartoffelmengen zur Ernährung der Bevölkerung zur Ver-
fügung stehen. Die zuständige Behörde kann Vorschriften darüber erlassen,
welche Mengen zu sichern und wie sie zu lagern sind.
Über Streitigkeiten, die sich bei der Durchführung dieser Verordnung
zwischen einem Kommunalverband und der Reichskartoffelstelle ergeben, entscheidet
die Verwaltungsabteilung der Reichskartoffelstelle endgültig.