Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 9 
Die Reichskartoffelstelle kann Kommunalverbände zur Deckung des von. 
ihnen angemeldeten Bedarfs durch. Ansstellung von Bezugsscheinen ermächtigen, 
Kartoffeln aus den gemäß § 6 Satz 2 abzugebenden Vorräten zu erwerben. 
Diese Mengen sind dem Kommunalverband, aus dessen. Bezirke sie erworben 
werden, auf die abzugebenden Mengen dem Kartoffelerzeuger auf die nach § 7 
zur Verfügung zu haltenden Mengen anzurechnen. Der erwerbende Kommunal- 
verband hat der Reichskartoffelstelle und dem Kommunalverband, aus dessen Be- 
zirke die Kartoffeln erworben werden, Mitteilung zu machen. 
  
§ 10 
Der Grundpreis (§ 8) für die Tonne inländischer Speisekartoffeln aus der 
Ernte 1915 beträgt beim Verkaufe durch den Kartoffelerzeuger · 
 in den preußischen Provinzen Ostpreußen, Westpteußen,           Mark 
Posen, Schlesien, Pommern, Brandenburg, in den Groß- 
herzogtümern Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelittz     55 
in der preußischen Provinz Sachsen, im Kreise Herrschaft 
Schmalkalden, im Königreiche Sachsen, im Großherzogtume 
Sachsen ohne die Enklave Ostheim a. Rhön, im Kreise 
Blankenburg, im Amte Calvörde, in den Herzogtümern 
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg 
und Gotha ohne die Enklave Amt Königsberg i. Fr., 
Anhalt, in den Fürstentümern Schwarzburg-Sonders- 
hausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß ä. L., Reuß j. L.        57 
in den preußischen Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, 
Westfalen ohne den Regierungsbezirk Arnsberg und den 
Kreis Recklinghausen, im Kreise Grafschaft Schaum- 
burg, im Großherzogtum Oldenburg ohne das Fürstentum 
Birkenfeld, im Herzogtume Braunschweig ohne den Kreis 
Blankenburg und das Amt Calvörde, in den Fürsten- 
tümern Schaumburg-Lippe, Lippe, in Lübeck, Bremen, 
Hamburg  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 
in den übrigen Teilen des Deutschen Reichs                             61. 
§ 11 . 
Die Grundpreise gelten für gute, gesunde Speisekartoffeln von 3,4  Zenti- 
meter Mindestgröße bei sortenreiner Lieferung. 
§ 12 · 
Die Grundpreise eines Bezirkes gelten für die in diesem Bezirk erzeugten 
Kartoffeln.  
	        
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