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§ 13
Die Grundpreise gelten für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei
Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert
Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Die Grundpreise
schließen die Kosten des Transports bis zum nächsten Güterbahnhofe, bei Wasser-
transport bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten
der Verladung ein. Die Kartoffeln sind an der Verladestation abzunehmen. Die
näheren Bestimmungen setzt die Reichskartoffelstelle fest.
III. Versorgung der Bevölkerung
· § 14
Die Kommunalverbände haben die zur Versorgung der Bevölkerung mit
Kartoffeln notwendigen Maßnahmen zu treffen. Sie können den Gemeinden
die Versorgung der Bevölkerung für den Bezirk der Gemeinde übertragen.
Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner hatten,
können die Übertragung verlangen.
§ 15
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Verwaltungs-
behörden können die Art der Regelung (§ 14) vorschreiben.
§ 16
Die Kommunalverbände oder diejenigen Gemeinden, denen die Versorgung
übertragen ist, haben den Preis für die Kartoffeln, die sie unmittelbar oder
durch Vermittlung des Handels abgeben, nach den von der Reichskartoffelstelle
aufgestellten Grundsätzen festzusetzen. Etwaige Überschüsse sind für die Volks-
ernährung zu verwenden.
§ 17
Die Kommunalverbände oder diejenigen Gemeinden, denen die Versorgung
übertragen ist, können in ihrem Bezirke Lagerräume für die Lagerung der
Mengen in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungs-
behörde endgültig fest.
§ 18
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren beim
Erlasse der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen können von den Landes-
gesetzen abweichen.
§ 19
über Streitigkeiten, die bei der Regelung der Versorgung (§§ 14 bis 18)
entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.