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Schulzees) nennt ihn „das Medium, durch welches der
ganze Verkehr des Bundesrates mit der Außenwelt hindurch-
gehen muß.“ So ist er die Mittelsperson für Mitteilungen
des Reichstages, die er dem Bundesrat in nächster Sitzung
vorlegt,??) ferner werden ihm Anträge der Einzelstaaten, die
nicht verhandelt worden sind, von den Bevollmächtigten schriftlich
übergeben und von ihm entweder auf die Tagesordnung der
nächsten Sitzung gesetzt oder ev. einem Ausschuß übergeben. 30)
Auch sonstige Eingaben an den Bundesrat werden entweder
auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gebracht oder
einem zuständigen Ausschuß vorgelegt. 31) Im letzteren Falle,
sowohl bei Eingaben als auch bei Anträgen der Bundesstaaten
muß dem Bundesrate in der nächsten Sitzung Anzeige gemacht
werden, falls sie ohne Vortrag im Bundesrate einem Ausschusse
überwiesen worden sind. 32) Der Reichskanzler darf aber auch
Eingaben, die unzweifelhaft nicht zur Kompetenz des Bundes-
rats gehören, in geeigneter Weise selbst erledigen oder Be-
schwerden, aus denen nicht ersichtlich ist, daß der gesetzliche
Instanzenzug erschöpft ist, zurzeit zurückweisen.8) Rekurse
der Reichsbeamten 4) werden von ihm sofort ohne Vortrag im
Plenum dem Ausschuß für Justizwesen überwiesen, der dar-
über beschließt und Bericht an den Bundesrat erstattet. 35)
Auch falls der Bundesrat nicht versammelt ist, hat der Reichs-
kanzler für die Erledigung der Anträge und Eingaben zu
sorgen..) Aber auch dies muß dem Bundesrat beim nächsten
Zusammentreten mitgeteilt werden. 37)
28) Schulze, Lehrb. II, S. 66.
29) § 8 Geschäftsordnung für den Bundesrat.
30) § 9, Abs. 1 Geschäftsordnung für den Bundesrat.
31) 8 9, Abs. 2 » „ „ ?v
32) 8 9, Abs. 3 5„ ½% ?7 5½
33) § 9, Abf.. 2 » » »
34) Vgl. Gesetz betr. die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom
31. März 1873 (R. G. Bl. S. 61), in neuer Fassung vom 18. Mai 1907
(R. G. Bl. S. 245) § 66, Ab. 2.
35) § 10 Geschäftsordn. für den Bundesrat (beruht auf Bundesrats-
beschluß von 1874, Prot. § 116.)
36) § 11, Abs. 1 und 2 Geschäftsordnung für den Bundesrat.
37) § 11, Abs. 3 Geschäftsordnung für den Bundesrat.