Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 2 
Öle und Fette im Sinne dieser Verordnung sind: 
1. Sesamöl, Baumwollsamenöl (Kottonöl), Erdnußöl, Palmöl, Palm- 
kernöl, Baumwollöl, Kokosöl, Rizinusöl, Olivenöl, Sonnenblumenöl, 
Soyabohnenöl, Maisöl, Mohnöl; 
2. Rapsöl, Rüböl, Hanföl, Hederichöl (Ravisonöl), Leinöl, Dotteröl, 
Bohnenöl, Nußöl, Sulfuröl, Illipeöl, Schieöl und Schiebutter 
Mauraöl, Nigeröl; 
3. Pflanzentalg und tierischer Talg jeder Art (compound lard); 
4. Walkfett, Wollfett und -öl, Knochenfett, Holzöl, Tran jeder Art 
Klauenöl, Olein, Stearin. 
§ 3 
Öle und Fette, gehärtet und ungehärtet, Mischungen und Abfallerzeugnisse 
daraus sowie die aus diesen Ölen und Fetten gewonnenen Fettsäuren dürfen nur 
durch den Kriegsausschuß abgesetzt werden. 
Während der Absatzbeschränkung dürfen sie ohne Zustimmung des Kriegs- 
ausschussis nur nach Maßgabe folgender Vorschriften verarbeitet werden: Betriebe, 
in denen Margarine, Margarinekäse und Kunstspeisefette hergestellt werden, dürfen 
bis zum 15. Dezember 1915 einschließlich, andere Betriebe bis zum 1. Dezember 1915 
einschließlich ihre Öle und Fette verarbeiten, und zwar die ersteren bis zu einem 
Drittel, die letzteren bis zu einem Sechstel der Menge, die sie in den drei 
Monaten August bis Oktober 1915 verarbeitet haben. Die genannten Betriebe 
dürfen außerdem so viel von ihren Ölen und Fetten verarbeiten, wie zur Erfüllung 
von Lieferungsverträgen mit den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung 
erforderlich ist. Wer hiernach Öle und Fette verarbeiten will, hat die dafür in 
Anspruch genommenen Mengen bis zum 15. November 1915 unter Mitteilung 
der in den Monaten August bis Oktober 1915 verarbeiteten Mengen bei dem 
Kriegsausschuß anzumelden und die mit der Heeres- und Marineverwaltung 
laufenden Lieferungsverträge vorzulegen. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf die im § 1 Abs. 2 be- 
zeichneten Mengen sowie auf Mengen, die der Verpflichtete vom Kriegsausschuß 
erhalten hat.
	        
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