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Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. Er bestimmt ins-
besondere, an welche Stellen und zu welchem Preise die Waren abzugeben sind.
§ 12
Verboten ist die Verarbeitung von Leinöl, Talg und Dampfmedizinaltran
zur Herstellung von Seifen sowie die Spaltung dieser Stoffe.
§ 13
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Vorschriften der Verordnung auf
andere Öle und Fette auszudehnen und den Übernahmepreis für sie zu bestimmen.
Er kann von den Vorschriften der Verordnung Ausnahmen gestatten.
§ 14
Die Vorschriften der Verordnung beziehen sich nicht auf Öle und Fette,
die nachweislich nach dem 11. November 1915 aus dem Ausland eingeführt sind.
Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über diese Öle und Fette
erlassen und dabei anordnen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft werden.
§ 15
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und
als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 16
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer die ihm nach § 1 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 obliegende Anzeige
nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder
unrichtige Angaben macht;
2. wer der Vorschrift des § 3 Abs. 1 zuwider Öle und Fette in anderer
Weise als durch den Kriegsausschuß absetzt;
3. wer der Vorschrift des § 3 Abs. 2 zuwider Öle und Fette verarbeitet;
4. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung
(§ 4 Abs. 1) oder dem Verbote des § 12 zuwiderhandelt;
5. wer den nach § 15 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.