Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 743 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr.. 159 
Inhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel. S. 743. 
  
  
  
(Nr. 4948) Bekanntmachung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel. Vom 8. November 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1  
Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt das Stroh von Roggen, 
Weizen, Dinkel, Hafer, Gerste, nicht dagegen die beim Ausdreschen der genannten 
Getreidearten entstehende Spreu. 
§ 2 
Wer Stroh an einen anderen absetzen will, hat das Stroh der Bezugsver- 
einigung der deutschen Landwirte m. b. H. in Berlin unter Angabe der Mengen, 
Arten und des Eigentümers zum Erwerb anzubieten und zugleich anzugeben, ob er 
im Besitz einer Strohpresse ist, oder ob er zum Ausdrusch seines Getreides eine 
Lohndreschmaschine mit Strohpresse benutzt und wer deren Eigentümer ist. 
Dies gilt nicht für das Stroh, das unmittelbar an die Heeresverwaltungen 
oder an die Marineverwaltung oder auf Grund eines Arbeits-, Deputats- oder Leib- 
zuchtvertrags zum Verbrauch in der Wirtschaft des Empfängers abgesetzt wird. 
Es gilt ferner nicht für Personen, die in der Zeit bis zum 1. August 1916 ins- 
gesamt nicht mehr als 4 Tonnen jeder Art absetzen. 
§ 3 
Der nach § 2 Abs. 1 Verpflichtete hat das Stroh der Bezugsvereinigung auf 
Verlangen käuflich zu überlassen und auf deren Abruf zu verladen. Besitzt er eine 
Strohpresse oder benutzt er zum Ausdrusch seines Getreides eine Lohndreschmaschine 
mit Strohpresse, so hat er das Stroh auf Verlangen der Bezugsvereinigung 
zu pressen oder pressen zu lassen. 
Die Bezugsvereinigung hat binnen 14 Tagen nach Eingang des Angebots 
(§ 2) dem Verpflichteten mitzuteilen, ob sie die Überlassung des Strohes ver- 
langt; stellt sie das Verlangen nicht, so hat sie ihm in derselben Frist eine Be- 
scheinigung darüber zu erteilen. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 179 
Ausgegeben zu Berlin den 9. November 1915.
	        
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