Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen für die Überlassung und 
Verladung treffen. § 4 
Die Bezugsvereinigung hat die von ihr in Anspruch genommenen Mengen 
binnen 3 Wochen nach Stellung des Überlassungsverlangens abzunehmen. 
Der zur Überlassung Verpflichtete hat die Mengen von der Stellung des 
Überlassungsverlangens an bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln 
und in handelsüblicher Weise zu versichern. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 
3 Wochen nach Stellung des Überlassungsverlangens, so erhält er vom Ablauf 
der Frist ab eine Vergütung von 15 Pfennig für jeden angefangenen Monat 
und jede angefangene Tonne. Mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zu- 
fälligen Verderbens und der zufälligen Wertverminderung auf die Bezugsvereinigung 
über. Der zur Überlassung Verpflichtete hat nach näherer Anweisung des Reichs- 
kanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände 
im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand 
nachzuweisen. § 5 
Die Bezugsvereinigung hat für das Stroh einen angemessenen Übernahme= 
preis zu zahlen. Dieser darf für 1000 Kilogramm 
  
bei Flegeldruschstroh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 Mark 
  " gepreßtem Stroh . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . .47,50      " 
  " ungepreßtem Maschinendruschstroh .... .. .. ..... 45,00    " 
nicht übersteigen. Ist das Stroh nicht von mindestens mittlerer Art und Güte, 
so ist der Preis entsprechend herabzusetzen. 
Ist der zur Überlassung Verpflichtete mit dem von der Bezugsvereinigung 
gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungs- 
behörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Aus- 
lagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu be- 
rücksichtigen, der zur Zeit des Gefahrüberganges (§ 4 Abs. 2) angemessen war. 
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Über- 
nahmepreises zu liefern, die Bezugsvereinigung vorläufig den von ihr für an- 
gemessen erachteten Preis zu zahlen. 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag 
der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde auf sie oder 
die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den 
zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anord- 
nung dem Verpflichteten zugeht. § 6 
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme (§ 4). Für streitige 
Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höhern 
Verwaltungsbehörde der Bezugsvereinigung zugeht. 
Erfolgt die Zahlung nicht binnen dieser Frist oder bei nicht rechtzeitiger 
Abnahme nicht binnen 5 Wochen nach Stellung des Überlassungsverlangens, so 
ist der Kaufpreis von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über den je- 
weiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen.
	        
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