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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 169
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anwendung der Vertragszollsätze auf russisches Bau= und Nutz
holz. S. 781.
(Nr. 4971) Bekanntmachung, betreffend Anwendung der Vertragszollsätze auf russisches Bau-
und Nutzholz. Vom 25. November 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I
Auf in Rußland erzeugtes Bau- und Nutzholz der Nummern 74 bis 76,
80, 83, 84, 85 des Zolltarifs finden bei unmittelbarer Einfuhr aus den besetzten
Teilen Rußlands bis auf weiteres die Vertragszollsätze Anwendung.
II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 25. November 1915.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 189
Ausgegeben zu Berlin den 26. November 1915.