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(Nr 4984) Verordnung zur Ergänzung des § 46 der Prisengerichtsordnung (Reichs-Gesetzbl.
1914 S. 301). Vom 11. Dezember 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des § 2 des Gesetzes, betreffend die Prisengerichtsbarkeit,
vom 3. Mai 1884 (Reichs-Gesetzbt. S. 49) im Nämen des Reichs) was folgt:
Der § 46 der Prisengerichtsordnung (Reichs. Gesetzbl. 1914 S. 301 ) erhält
folgenden Abs. 2:
Auch ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, kann das
Prisenamt auf Antrag des Kaiserlichen Kommissars die Prise ganz oder zum
Teil unter Festsetzung des dafür zu hinterlegenden Betrags einer von dem
Kaiserlichen Kommissar bezeichneten Stelle überweisen. Der Betrag soll dem
Werte der überwiesenen Prise entsprechen. Der Reichskanzler kann die Art der
Hinterlegung bestimmen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 11. Dezember 1915.
(L. S.) Wilhelm
von Bethmann Hollweg
Den Bezug des Reichs-Geseszblatts vermitteln nut die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichtsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.