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für den Unterhalt und die Erziehung eines Blinden in der
bemerkten Anstalt zu bestreiten, so ist in nähere Erwägung zu
ziehen, ob und in welcher Weise etwa durch Zusammenwirken von
Distriktsarmenpflegen vie Leistung jährlicher Beiträge für die
gedachte Anstalt, — gegen verhältnißmäßigen Anspruch auf eine
Freistelle für einen blinden Angehörigen des Distrikts herbeizuführen
sein möchte?
d) Sollten sich nach den von einzelnen k. Regierungen gegebenen
Andeutungen namentlich in Städten oder Märkten einzelne
Lokal-Wohlthätigkeits-Stiftungen ermitteln lassen, welche
passende Mittel zu Unterstützung blinder Angehörigen darbieten,
ohne raß die besonderen Bestimmungen der Stiftungs-Urkunde
einer solchen Verwendung entgegen sind, und ohne daß die Erfüllung
des ursprünglichen Stiftungszweckes dadurch verletzt
wird, so ist nach vorgängiger genauer Prüfung das Ergebniß anzuzeigen,
und deßfalls weiterer gutachtlicher Antrag zu stellen.
ee) Von der Veranstaltung einer jährlichen Collekte für den
fraglichen Zweck läßt sich nach der bisherigen Erfahrung, sowie
nach der gutachtlichen Ansicht der meisten königlichen Kreisregierungen
ein Erfolg nicht erwarten, und ist daher hievon
Umgang zu nehmen; dagegen scheint es nicht unangemessen,
wegen der Bildung von Hilfsvereinen zur Unterstützung armer
Blinden nach dem Beispiele anderer Länder seiner Zeit geeignete
Einleitungen zu treffen; ebenso ist es
f) vollkommen angemessen, daß von Zeit zu Zeit, nach vorgängigem
Benehmen mit der k. Regierung von Oberbayern,
über Zweck, Einrichtung und Stand der Blinden-Erziehungsund
Beschäftigungsanstalt in München das Publikum durch die
Kreis-Intelligenzblätter in Kenntniß gesetzt, und dabei auf die
Unzulänglichkeit der Fonds aufmerksam gemacht werde, damit
solche, welche in der Lage sich befinden und die Absicht haben,
Stiftungen zu milden Zwecken zu machen, dadurch wo möglich
veranlaßt werden, jener höchst wohlthätigen Anstalt etwas zuzuwenden.
IV.
Die Aufnahme in die Blinden-Erziehungs= und Beschäftigungs-Anstalt
zu München ist bekanntlich nach den Bestimmungen
der Stiftungs-Urkunden an gewisse Bedingungen geknüpft
und überhaupt nur auf eine gewisse Klasse von Blinden
beschränkt, überdieß aber auch nach Einrichtung und Umfang