Contents : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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für  den  Unterhalt  und  die  Erziehung  eines  Blinden  in  der
bemerkten  Anstalt  zu  bestreiten,  so  ist  in  nähere  Erwägung  zu
ziehen,  ob  und  in  welcher  Weise  etwa  durch  Zusammenwirken  von
Distriktsarmenpflegen  vie  Leistung  jährlicher  Beiträge  für  die
gedachte  Anstalt,  —  gegen  verhältnißmäßigen  Anspruch  auf  eine
Freistelle  für  einen  blinden  Angehörigen  des  Distrikts  herbeizuführen
  sein  möchte?

d)  Sollten  sich  nach  den  von  einzelnen  k.  Regierungen  gegebenen
  Andeutungen  namentlich  in  Städten  oder  Märkten  einzelne
  Lokal-Wohlthätigkeits-Stiftungen  ermitteln  lassen,  welche
passende  Mittel  zu  Unterstützung  blinder  Angehörigen  darbieten,
ohne  raß  die  besonderen  Bestimmungen  der  Stiftungs-Urkunde
einer  solchen  Verwendung  entgegen  sind,  und  ohne  daß  die  Erfüllung
  des  ursprünglichen  Stiftungszweckes  dadurch  verletzt
wird,  so  ist  nach  vorgängiger  genauer  Prüfung  das  Ergebniß  anzuzeigen,
  und  deßfalls  weiterer  gutachtlicher  Antrag  zu  stellen.

ee)  Von  der  Veranstaltung  einer  jährlichen  Collekte  für  den
fraglichen  Zweck  läßt  sich  nach  der  bisherigen  Erfahrung,  sowie
nach  der  gutachtlichen  Ansicht  der  meisten  königlichen  Kreisregierungen
  ein  Erfolg  nicht  erwarten,  und  ist  daher  hievon
Umgang  zu  nehmen;  dagegen  scheint  es  nicht  unangemessen,
wegen  der  Bildung  von  Hilfsvereinen  zur  Unterstützung  armer
Blinden  nach  dem  Beispiele  anderer  Länder  seiner  Zeit  geeignete
Einleitungen  zu  treffen;  ebenso  ist  es

f)  vollkommen  angemessen,  daß  von  Zeit  zu  Zeit,  nach  vorgängigem
  Benehmen  mit  der  k.  Regierung  von  Oberbayern,
über  Zweck,  Einrichtung  und  Stand  der  Blinden-Erziehungsund
  Beschäftigungsanstalt  in  München  das  Publikum  durch  die
Kreis-Intelligenzblätter  in  Kenntniß  gesetzt,  und  dabei  auf  die
Unzulänglichkeit  der  Fonds  aufmerksam  gemacht  werde,  damit
solche,  welche  in  der  Lage  sich  befinden  und  die  Absicht  haben,
Stiftungen  zu  milden  Zwecken  zu  machen,  dadurch  wo  möglich
veranlaßt  werden,  jener  höchst  wohlthätigen  Anstalt  etwas  zuzuwenden.


IV.

Die  Aufnahme  in  die  Blinden-Erziehungs=  und  Beschäftigungs-Anstalt
  zu  München  ist  bekanntlich  nach  den  Bestimmungen
  der  Stiftungs-Urkunden  an  gewisse  Bedingungen  geknüpft
  und  überhaupt  nur  auf  eine  gewisse  Klasse  von  Blinden
beschränkt,  überdieß  aber  auch  nach  Einrichtung  und  Umfang