Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer 
vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der 
Befoͤrderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn 
oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. 
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Beim Umsatz der Gerste durch den Handel dürfen dem Höchstpreis Beträge 
zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne nicht übersteigen 
dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-, Vermittlungs- und 
ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt nicht die 
Auslagen für Säcke und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch 
Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich ent- 
standenen Vorfrachtkosten. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, 
bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. 
Die vom Reichskanzler nach 87 Abs. 1a der Verordnung über Gerste aus 
der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 659) bestimmte Stelle 
und die Kommunalverbände dürfen bei freihändigem Erwerb aus zweiter Hand 
den Zuschlag bis auf sechs Mark, die Kommunalverbände in Fällen besonderen 
Bedürfnisses mit Genehmigung der genannten Stelle den Juschlag bis auf 
neun Mark erxhöhen. Die Kommunalverbände dürfen bei Weiterverkauf den von 
ihnen gezahlten Zuschlag, mindestens aber sechs Mark anrechnen. 
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Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht bei Verkäufen 
a) von Saatgerste, wenn die Vorschriften des & 7a der Verordnung über 
Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 659) 
und die dazu vom Reichskanzler erlassenen näheren Bestimmungen inne— 
gehalten werden. Als Saatgerste im Sinne dieser Vorschrift gilt Saat- 
gerste, die in anerkannten Saatgutwirtschaften oder in solchen Betrieben 
gezogen ist, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit 
dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben; 
b) von Gerste, die auf Grund eines nach §& 20 Abs. 4 der Verordnung 
über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 Maichs- Gesetzbl. 
S. 659) ausgestellten Bezugsscheins oder durch die im 97 Abs. La 
der angeführten Verordnung genannten Stellen freihändig erworben 
wird. Die Höhe der Zuschläge, die in diesen Fällen gezahlt werden 
dürfen, unterliegt der Genehmigung durch den Reichskanzler; 
Jc) von Gerste, die durch Kommunalverbände nach § 33 der genannten 
Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahre 1916 
abgegeben wird, sowie bei Weiterverkäufen dieser Gerste; 
q) bei Weiterverkäufen von Gerste durch die vom Reichskanzler nach § 7 
Abs. 1 a der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 bestimmten 
Stelle oder die von ihr bezeichneten Stellen.
	        
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