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Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer
vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der
Befoͤrderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn
oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.
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Beim Umsatz der Gerste durch den Handel dürfen dem Höchstpreis Beträge
zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne nicht übersteigen
dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-, Vermittlungs- und
ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt nicht die
Auslagen für Säcke und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch
Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich ent-
standenen Vorfrachtkosten. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort,
bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.
Die vom Reichskanzler nach 87 Abs. 1a der Verordnung über Gerste aus
der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 659) bestimmte Stelle
und die Kommunalverbände dürfen bei freihändigem Erwerb aus zweiter Hand
den Zuschlag bis auf sechs Mark, die Kommunalverbände in Fällen besonderen
Bedürfnisses mit Genehmigung der genannten Stelle den Juschlag bis auf
neun Mark erxhöhen. Die Kommunalverbände dürfen bei Weiterverkauf den von
ihnen gezahlten Zuschlag, mindestens aber sechs Mark anrechnen.
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Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht bei Verkäufen
a) von Saatgerste, wenn die Vorschriften des & 7a der Verordnung über
Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 659)
und die dazu vom Reichskanzler erlassenen näheren Bestimmungen inne—
gehalten werden. Als Saatgerste im Sinne dieser Vorschrift gilt Saat-
gerste, die in anerkannten Saatgutwirtschaften oder in solchen Betrieben
gezogen ist, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit
dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben;
b) von Gerste, die auf Grund eines nach §& 20 Abs. 4 der Verordnung
über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 Maichs- Gesetzbl.
S. 659) ausgestellten Bezugsscheins oder durch die im 97 Abs. La
der angeführten Verordnung genannten Stellen freihändig erworben
wird. Die Höhe der Zuschläge, die in diesen Fällen gezahlt werden
dürfen, unterliegt der Genehmigung durch den Reichskanzler;
Jc) von Gerste, die durch Kommunalverbände nach § 33 der genannten
Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahre 1916
abgegeben wird, sowie bei Weiterverkäufen dieser Gerste;
q) bei Weiterverkäufen von Gerste durch die vom Reichskanzler nach § 7
Abs. 1 a der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 bestimmten
Stelle oder die von ihr bezeichneten Stellen.