Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Zahlung erfolgt binnen vierzehn Tagen nach Abnahme. Jür 
streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung 
der Reichs-Sackstelle zugeht. 15 
Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitig- 
keiten, die sich zwischen den Beteiligten aus dem Verlangen nach käuflicher Uber- 
lassung sowie aus der Uberlassung ergeben. 
IV. Einfuhr von Säcken aus dem Ausland 
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Wer aus dem Ausland, einschließlich der besetzten Gebiete, leere Säcke ein- 
führt, ist verpflichtet, den Eingang derselben unter Angabe der Menge, der Arten 
und Größen, des im einzelnen gezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungs- 
orts der Reichs-Sackstelle unverzüglich durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. 
Gleichzeitig sind Muster der einzelnen Arten zu übersenden. Als Einführender 
gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene 
oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht 
im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. 
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Wer aus dem Ausland, einschließlich der besetzten Gebiete, Säcke einführt, 
hat sie der Reichs-Sarckstelle auf Verlangen ganz oder teilweise zu liefern. Er 
hat sie bis zur Abnahme aufzubewahren, pPfleglich zu behandeln und auf Abruf 
zu verladen. 18 
Die Reichs-Sackstelle hat sich binnen zehn Tagen nach Empfang der 
Anzeige und der Muster zu erklären, ob sie die Säcke ganz oder teilweise über- 
nehmen will. Geht binnen vierzehn Tagen nach Empfang der Anzeige und der 
Muster die Erklärung nicht ein, oder erklärt die Reichs-Sackstelle, daß sie die 
Mengen nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht. 
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Die Reichs-Sackstelle hat für die von ihr übernommenen Säcke einen an- 
gemessenen Ubernahmepreis zu zahlen. Im Streitfalle setzt die für den Uber- 
lassungspflichtigen zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. 
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Der Uberlassungspflichtige hat ohne Rücksicht auf die endgültige Fest- 
setzung des Preises zu liefern, die Reichs-Sackstelle vorläufig den von ihr für an- 
gemessen erachteten Preis zu zahlen. — 
Erfolgt die Lieferung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf die 
Reichs-Sackstelle gemäß § 13 übertragen. Das Eigentum geht auf die Reichs- 
Sackstelle in dem Jeitpunkt über, in welchem die Anordnung dem Inhaber des
	        
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