Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Der Vorsitzende kann im Einverständnisse mit dem zuständigen 
Kriegsministerium oder dem Reichs-Marincamte bereits vor der Ent- 
scheidung des Schiedsgerichts die Uberweisung von Abschlagzahlungen 
veranlassen. Der Gesamtbetrag der Abschlagzahlungen darf den von 
dem Kriegsministerium oder dem Reichs-Marincamt als Friedenspreis 
bezeichneten Preis nicht übersteigen. 
Der Vorsitzende wird vom Reichskanzler ernannt. Die Beisitzer 
werden vom Vorsitzenden berufen, und zwar drei auf Vorschlag des 
Deutschen Handelstags, der vierte auf Vorschlag derjenigen amtlichen 
Vertretung des Handels, in deren Bezirke sich die Gegenstände ganz 
oder zum Teil befinden. Im Falle des Abs. 2 kann der Vorsitzende 
diejenige amtliche Vertretung des Handels um Vorschlag der Beisitzer 
ersuchen, in deren Bezirke die Sitzung des Schiedsgerichts stattfinden soll. 
Wird zu einer Sitzung des Schiedsgerichts die Juziehung anderer 
als der zunächst berufenen Beisitzer erforderlich, so kann der Vorsitzende 
zur Vermeidung einer Vertagung oder einer erheblichen Verzögerung 
des Beginns der Sitzung Hilfsbeisitzer zuziehen. Als Hilfsbeisitzer soll 
nur berufen werden, wer von dem Deutschen Handelstag oder in einem 
anderen Verfahren vor dem Schiedsgerichte von einer amtlichen Ver- 
tretung des Handels als Beisitzer vorgeschlagen worden ist oder wer 
zum Nichteramte befähigt ist. 
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. 
Die Kosten des Schätzungsverfahrens fallen dem Reiche zur Lest. 
3. Im 9 8 wird hinter Abs. 1 folgender Abs. 2 eingestellt: 
Die 9§8 2 und 3 finden keine Anwendung auf Gegenstände, die 
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in den von deutschen 
Truppen besetzten feindlichen Gebicten von Militär= oder Marinebehörden 
einschließlich der Befehlshaber beschlagnahmt worden sind. Der Be- 
schlagnahme steht es gleich, wenn eine militärische Dienststelle sich in 
den Gewahrsam der Gegenstände gesetzt oder sonstwie tatsächlich über 
sie verfügt hat. 
Artikel M 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 14. September 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
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