Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5444) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anordnung für das Verfahren vor 
dem Reichsschiedsgerichte für Kriegsbedarf vom 22. Juli 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 469). Vom 14. September 1916. 
D. Anordnung für das Verfahren vor dem Reichsschiedsgerichte für Kriegs- 
bedarf vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 469) wird dahin abgeändert: 
1. Der 9 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Das Schiegsgericht entscheidet in einer Besetzung von cinem Vor- 
sitzenden und vier Beisitzern. 
Ist anzunehmen, daß der festzusetzende Ubernahmepreis den Betrag 
von eintausend Mark nicht übersteigen werde, so genügt die Zuziehung 
von zwei Beisitzern. 
Der Vorsitzende kann im Einverständnisse mit dem zuständigen Kriegs- 
ministerium oder dem Reichs-Marineamte bereits vor der Entscheidung 
des Schiedsgerichts die Uberweisung von Abschlagzahlungen veranlassen. 
Der Gesamtbetrag der Abschlagzahlungen darf den von dem zuständigen 
Kriegsministerium oder dem Reichs-Marineamt als Friedenspreis be- 
zeichneten Betrag nicht übersteigen. 
Der Vorsitzende wird vom Reichskanzler ernannt. Die Beisitzer 
werden vom Vorsitzenden berufen, und zwar im Falle des Abs. 1 
drei aus einer vom Deutschen Handelstag einzuholenden Vorschlags- 
liste, der vierte auf Vorschlag derjenigen amtlichen Vertretung des 
Handels, in deren Bezirke sich die Gegenstände ganz oder zum Teil 
befinden; im Falle des Abs. 2 kann der Vorsitzende diejenige amtliche 
Vertretung des Handels um Vorschlag der Beisitzer ersuchen, in deren 
Bezirke die Sitzung des Schiedsgerichts stattfinden soll. 
Wird zu ciner Sitzung des Schiedsgerichts die Juziehung anderer 
als der zunächst berufenen Beisitzer erforderlich, so kann der Vorsitzende 
zur Vermeidung einer Vertagung oder einer erheblichen Verzögerung 
des Beginns der Sitzung Hilfsbeisitzer zuziehen. Als Hilfsbeisitzer soll 
nur berufen werden, wer von dem Deutschen Handelstag oder in einem 
anderen Verfahren vor dem Schiedsgerichte von einer amtlichen Vertretung 
des Handels als Beisitzer vorgeschlagen worden ist oder wer zum 
Nichteramte befähigt ist. 
2. Der 95 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Als Beteiligte 
im Sinne dieser Verordnung gelten außer den bisherigen Eigentümern 
der enteigneten Gegenstände die dinglich Berechtigten und diejenigen 
Personen, die auf die Gegenstände Aufwendungen gemacht haben, oder 
denen an den Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden hat. 
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