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(Nr. 5444) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anordnung für das Verfahren vor
dem Reichsschiedsgerichte für Kriegsbedarf vom 22. Juli 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 469). Vom 14. September 1916.
D. Anordnung für das Verfahren vor dem Reichsschiedsgerichte für Kriegs-
bedarf vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 469) wird dahin abgeändert:
1. Der 9 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Das Schiegsgericht entscheidet in einer Besetzung von cinem Vor-
sitzenden und vier Beisitzern.
Ist anzunehmen, daß der festzusetzende Ubernahmepreis den Betrag
von eintausend Mark nicht übersteigen werde, so genügt die Zuziehung
von zwei Beisitzern.
Der Vorsitzende kann im Einverständnisse mit dem zuständigen Kriegs-
ministerium oder dem Reichs-Marineamte bereits vor der Entscheidung
des Schiedsgerichts die Uberweisung von Abschlagzahlungen veranlassen.
Der Gesamtbetrag der Abschlagzahlungen darf den von dem zuständigen
Kriegsministerium oder dem Reichs-Marineamt als Friedenspreis be-
zeichneten Betrag nicht übersteigen.
Der Vorsitzende wird vom Reichskanzler ernannt. Die Beisitzer
werden vom Vorsitzenden berufen, und zwar im Falle des Abs. 1
drei aus einer vom Deutschen Handelstag einzuholenden Vorschlags-
liste, der vierte auf Vorschlag derjenigen amtlichen Vertretung des
Handels, in deren Bezirke sich die Gegenstände ganz oder zum Teil
befinden; im Falle des Abs. 2 kann der Vorsitzende diejenige amtliche
Vertretung des Handels um Vorschlag der Beisitzer ersuchen, in deren
Bezirke die Sitzung des Schiedsgerichts stattfinden soll.
Wird zu ciner Sitzung des Schiedsgerichts die Juziehung anderer
als der zunächst berufenen Beisitzer erforderlich, so kann der Vorsitzende
zur Vermeidung einer Vertagung oder einer erheblichen Verzögerung
des Beginns der Sitzung Hilfsbeisitzer zuziehen. Als Hilfsbeisitzer soll
nur berufen werden, wer von dem Deutschen Handelstag oder in einem
anderen Verfahren vor dem Schiedsgerichte von einer amtlichen Vertretung
des Handels als Beisitzer vorgeschlagen worden ist oder wer zum
Nichteramte befähigt ist.
2. Der 95 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Als Beteiligte
im Sinne dieser Verordnung gelten außer den bisherigen Eigentümern
der enteigneten Gegenstände die dinglich Berechtigten und diejenigen
Personen, die auf die Gegenstände Aufwendungen gemacht haben, oder
denen an den Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden hat.
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