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Verordnung über die Regelung des Absatzes von Er—
zeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffel-
stärkefabrikation in der Fassung der Derordnung vom
31. August 1916.
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Wer in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb Erzeugnisse
der Kartoffeltrocknerei herstellt oder durch andere herstellen läßt (Trockner), ist
verpflichtet, seine gesamten Erzeugnisse einschließlich der Bestände an die Trocken—
kartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern. Die Lieferung
hat entsprechend den Anweisungen der Gesellschaft zu erfolgen. Der Trockner
hat die Anweisung nach Fertigstellung von je 100 Doppelzentner einzuholen.
Die Herstellung der Erzeugnisse in Lohn ist nur mit Genehmigung der
Gesellschaft gestattet.
Die Vorschriften im 8 1 Abs. 1 gelten nicht
1. für Erzeugnisse oder Bestände, die zur Verwendung im eigenen Wirtschafts—
betriebe des Herstellers, bei Genossenschaften oder Gesellschaften im
Wirtschaftsbetrieb ihrer Mitglieder erforderlich sind;
2. für Erzeugnisse, die mit Genehmigung der Trockenkartoffel-Verwertungs-
Gesellschaft in Lohn hergestellt sind.
Jedoch unterliegen der Lieferungspflicht nach 6 1 die Mengen, die infolge
eines Verfütterungsverbots nach 9 5 der Verordnung über die Kartoffelversorgung
vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 590) im eigenen Betriebe nicht verwendet
werden können. ·
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Der Trockner hat der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft auf Er—
fordern binnen zwei Wochen Auskunft zu erteilen
1. über Umfang, Betrieb und Leistungsfähigkeit seiner Kartoffeltrocken—
anlage;
2. über die Mengen an Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei, welche von
ihm hergestellt, verbraucht und auf Lager genommen sind.
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Jeder Trockner ist berechtigt, der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
unter den Bedingungen des Gesellschaftsvertrags beizutreten.
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Hinsichtlich der Verwertung der gelieferten Erzeugnisse durch die Gesellschaft
unterliegt der Trockner, der von dem Rechte, Gesellschafter zu werden, keinen