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(Nr. 5606) Verordnung über Hülsenfrüchte. Vom 14. Dezember 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
In der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (eichs-
Gesetzbl. S. 846) werden folgende Anderungen vorgenommen:
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& 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Erbsen, Bohnen und Linsen aller Art, einschließlich Ackerbohnen
und Peluschken (Hülsenfrüchte), roh und verarbeitet, dürfen nur an die
vom Reichskanzler bestimmte Stelle abgesetzt werden. Als Hülsenfrüchte
im Sinne dieser Verordnung gilt auch Gemenge, in dem sich Hülsen-
früchte befinden, ausgenommen Gemenge, in dem sich Hafer befindet.
91 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
für Hülsenfrüchte, die von der vom Reichskanzler bestimmten
Stelle als für die menschliche Ernährung nicht geeignet erklärt
worden sind, sowie für Sojabohnen, Erbsenschalen und kleie; diese
unterliegen der Regelung für Futtermittel;
Im 9 1 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „für anerkanntes Saatgut“
gestrichen.
Im 9 1 Abs. 2 wird die Nr. 5 gestrichen.
Im 91 Abs. 3 wird hinter dem Worte „Erzeugnisse“ eingefügt: so-
wie der Vorschrift im § 4 Abs. 2 Satz 4“.
3 erhält folgende Fassung:
„Aus Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, sind auf
Erfordern der vom Reichskanzler bestimmten Stelle die Hülsenfrüchte
auszusondern. Für die Aussonderung ist eine besondere Gebühr zu
zahlen, die 3 Mark für den Doppelzentner abgelieferter Hülsenfrüchte
nicht übersteigen darf“.
# 4 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
„Bei Ackerbohnen sind dem Besitzer 5 Doppelzentner für den
Hektar der Anbaufläche des Jahres 1916 zu belassen; soweit er diese
Menge nicht als Saatgut oder zur menschlichen Ernährung verwendet)
darf er sie verfüttern.“
9 4 Abs. 3 erhält folgenden Satz 2:
„Er kann bestimmen, daß Landwirte, die selbstgewonnene Acker-
bohnen abliefern, bei der Juweisung von Futtermitteln besonders be-
rücksichtigt werden.“