Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

Preußische  Gesetzsammlung

Jahrgang  1915  Nr.  ö.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Wieberherstellung  der  durch  Brand  zerstörten  Grundbücher  des  Amtsgerichts
  in  Nordenburg,  S.  ..  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  18•2
durch  die  Regierungsamtsblätter  veroͤffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  14.

 

 

 

(Nr.  11395.)  Verordnung,  betreffend  die  Wiederherstellung  der  durch  Brand  zerstörten  Grundbücher
  des  Amtsgerichts  in  Nordenburg.  Vom  19.  Januar  1915.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc
verordnen  in  Gemäßheit  des  §  92  der  Grundbuchordnung,  was  folgt:

1.

Die  am  10.  September  1914  durch  Brand  zerstörten  Grundbücher  des
Amtsgerichts  in  Nordenburg  sind  von  Amts  wegen  wieder  herzustellen.

2.

Sind  die  zu  den  zerstörten  Grundbüchern  gehörenden  Grundakten  oder  die
Tabellen  unversehrt  geblieben,  so  sind  nach  Anhörung  des  Eigentümers  oder
seines  Erben  die  Grundbuchblätter  nach  Maßgabe  des  Inhalts  der  Grundakten
oder  der  Tabellen  wieder  herzustellen.

Die  Anwendung  des  Abs.  1  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der
Eigentümer  der  Eintragung  eines  Rechtes,  welches  nach  dem  Inhalt  der  Grundakten
  oder  der  Tabelle  in  dem  zerstörten  Grundbuch  eingetragen  war,  widerspricht.
In  diesem  Falle  ist,  wenn  nicht  der  vorzuladende  Berechtigte  auf  die  Eintragung
des  Rechtes  verzichtet,  zugleich  imit  dem  Rechte  der  Widerspruch  des  Eigentümers
einzutragen.

Jede  aus  den  Grundakten  oder  der  Tabelle  übernommene  Eintragung  ist
dem  Eigentümer  sowie  im  übrigen  allen  aus  den  Grundakten  oder  der  Tabelle

Gesetzsammlung  1915.  (Nr.  11395.)  5
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Januar  1915.