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§ 5
Die Beamten der Polizei und die von der zuständigen Behörde beauftragten
Sachverständigen sind befugt, in die Räume der Betriebe, die von den Vor-
schriften der §§ 1 bis 3 betroffen werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichti-
gungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl
Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichts-
personen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen
Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über die zur Ver-
arbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft,
zu erteilen.
§ 6
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver-
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Ge-
schäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
§ 7
Die Unternehmer der von den Vorschriften der §§ 1 bis 3 betroffenen
Betriebe haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Betriebsräumen aus-
zuhängen.
§ 8
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen; für die Herstellung von Frischwurst können auch die Landeszentral-
behörden Ausnahmen zulassen.
§ 9
Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu
drei Monaten wird bestraft
1. wer den Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 5 Abs. 2 zuwiderhandelt;
2. wer der Vorschrift des § 6 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet
oder der Mitteilung oder Verwertung von -Geschäfts oder Betriebs,
geheimnissen sich nicht enthält;
3. wer den im § 7 vorgeschriebenen Aushang unterläßt;
4. wer den auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen zuwider-
handelt.
In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein.
§ 10
Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder
Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese
Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind.