Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde ent- 
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen 
Aufschub. 
§ 11 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf die Herstellung von Fleisch- 
konserven und Wurstwaren durch Verbrauchervereinigungen auch dann Anwendung, 
wenn die Herstellung nicht gewerbsmäßig erfolgt. 
§ 12 
Diese Verordnung tritt mit dem 4. Februar 1916 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 31. Januar 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 5046) Bekanntmachung über die Herabsetzung der Malz. und Gerstenkontingente der ge- 
werblichen Bierbrauereien für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31.Oktober 1916. 
 Vom 31. Jannar 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die auf Grund des § 20 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Gerste 
aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 384) für die 
Bierbrauereien festgesetzten Gerstenkontingente werden um ein Fünftel herabgesetzt. 
Die Bierbrauereien haben die Gerste, die sie über das herabgesetzte Gerstenkontingent 
hinaus bereits bezogen haben, der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresver- 
pflegung zur Verfügung zu stellen; soweit diese Gerste bereits vermälzt ist, ist 
das Malz zur Verfügung zu stellen. 
§ 2 
Die auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung von Malz- 
verwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 97) auf das vierte Vierteljahr des Jahres 1915, die drei ersten Vierteljahre 
des Jahres 1916 und den Monat Oktober 1916 entfallenden Malzmengen 
(Malzkontingente) werden um ein Fünftel herabgesetzt. Als auf den Monat 
Oktober entfallend ist hierbei ein Drittel der für das vierte Vierteljahr des 
Jahres 1916 berechneten Malzmenge anzusehen. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Vorschriften. Dabei sind die in dem vierten Vierteljahr 1915 über das 
nach dieser Verordnung gekürzte Malzkontingent hinaus verwendeten Malzmengen 
von den in gleicher Weise gekürzten Malzkontingenten für die Zeit vom 1. Januar
	        
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