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II. Abergangebestimmungen
§ 8
Die Kommunalverbände haben, soweit es zur Versorgung der Bevölkerung
für die Zeit bis zum 15. März 1916 erforderlich ist, die Kartoffelvorräte, die
sich in ihrem Bezirk im Gewahrsam von Händlern befinden, zu übernehmen
und in laufende Verträge, die von diesen über Lieferung von Kartoffeln abge-
schlossen und vor dem 15. März 1916 zu erfüllen sind, einzutreten; ausgenommen
sind Verträge mit den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung.
Die Händler sind zur käuflichen Überlassung verpflichtet. Erfolgt die Über-
lassung nicht freiwillig, so gilt § 14 der Bekanntmachung vom 4. November 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 728).
III. Schlußbestimmungen
§ 9
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs-
bestimmungen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als Kom-
munalverband oder als Gemeinde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
Die Landeszentralbehörden können anordnen, daß die den Gemeinden auferlegten
Verpflichtungen anstatt von den Gemeinden von deren Vorstand zu erfüllen sind.
§ 10
Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die ein Kommunalverband oder
eine Gemeinde, der die Versorgung übertragen ist, auf Grund dieser Verordnung
erlassen hat, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
§ 11
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verord-
nung gestatten.
§ 12
Die Abschnitte II, III und IV der Bekanntmachung über die Kartoffel-
versorgung vom 9. Oktober 1915 treten mit Ausnahme des § 23 mit dem Be-
ginne des 15. März 1916 außer Kraft.
§ 13
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 7. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.