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Paraffin, Wachs, Phenanthren oder Stoffen von mindestens gleicher
Ungefährlichkeit und Wirkung, auch mit Zusatz von neutralen,
beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen).
Nr. lb. Munition
In den Eingangsbestimmungen wird unter Ziffer 3. a) der zweite
Absatz 6 gestrichen. Der Buchstabe a fällt weg.
Nr. lc. Zündwaren und Feuerwerkskörper
Eingangsbestimmungen. Ziffer 2. d)
Der zweite Absatz wird gefaßt:
Knallkörper, die mittels Schlagvorrichtung zur Detonation gebracht
werden, wie Knallkorke, Knallkapseln, Pappzündhütchen, Zünd-
spiegel (Liliputmunition) und dergleichen, die hauptsächlich einen Knall
hervorrufen sollen oder für Spielzwecke bestimmt sind jedes Muster
usw. wie bisher.
Nr. II. Selbstentzündliche Stoffe
Eingangsbestimmungen. Ziffer 9
Am Ende wird nachgetragen:
Zinkspäne, auch gefettet, sowie Zinkstaub.
B. Sonstige Vorschriften. Abs. (2) c)
Der Eingang wird gefaßt:
Stoffe der Ziffer 8 und Eisen- oder Stahlspäne (Ziffer 9) nicht
gefettet . . . . usw. wie bisher.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 10. Februar 1916.
Das Reichs-Eisenbahn-Amt
Wackerzapp
(Nr. 5060) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über die Herabsetzung der
Malz- und Gerstenkontingente der gewerblichen Bierbrauereien für die Zeit
vom 1. Oktober 1915 bis 31. Ottoler 1916 vom 31. Jannar 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 77). Vom 11. Februar 1916.
Auf Grund des § 4 der Verordnung über die Herabsetzung der Malz- und
Gerstenkontingente der gewerblichen Bierbrauereien für die Zeit vom 1. Oktober