Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Paraffin, Wachs, Phenanthren oder Stoffen von mindestens gleicher 
Ungefährlichkeit und Wirkung, auch mit Zusatz von neutralen, 
beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen). 
Nr. lb. Munition 
In den Eingangsbestimmungen wird unter Ziffer 3. a) der zweite 
Absatz 6 gestrichen. Der Buchstabe a fällt weg. 
Nr. lc. Zündwaren und Feuerwerkskörper 
Eingangsbestimmungen. Ziffer 2. d) 
Der zweite Absatz wird gefaßt: 
Knallkörper, die mittels Schlagvorrichtung zur Detonation gebracht 
werden, wie Knallkorke, Knallkapseln, Pappzündhütchen, Zünd- 
spiegel (Liliputmunition) und dergleichen, die hauptsächlich einen Knall 
hervorrufen sollen oder für Spielzwecke bestimmt sind jedes Muster 
usw. wie bisher. 
Nr. II. Selbstentzündliche Stoffe 
Eingangsbestimmungen. Ziffer 9 
Am Ende wird nachgetragen: 
Zinkspäne, auch gefettet, sowie Zinkstaub. 
B. Sonstige Vorschriften. Abs. (2) c) 
Der Eingang wird gefaßt: 
Stoffe der Ziffer 8 und Eisen- oder Stahlspäne (Ziffer 9) nicht 
gefettet . . . . usw. wie bisher. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 10. Februar 1916. 
Das Reichs-Eisenbahn-Amt 
Wackerzapp 
  
(Nr. 5060) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über die Herabsetzung der 
Malz- und Gerstenkontingente der gewerblichen Bierbrauereien für die Zeit 
vom 1. Oktober 1915 bis 31. Ottoler 1916 vom 31. Jannar 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 77). Vom 11. Februar 1916. 
Auf Grund des § 4 der Verordnung über die Herabsetzung der Malz- und 
Gerstenkontingente der gewerblichen Bierbrauereien für die Zeit vom 1. Oktober
	        
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