Kommt eine Bierbrauerei der Aufforderung zur Ablieferung innerhalb der
von der Zentralstelle gesetzten Frist nicht nach, so kann die zuständige Behörde
auf Antrag der Zentralstelle der von dieser bezeichneten Stelle das Eigentum der
angeforderten Menge übertragen. Diese ist nach Anweisung der Behörde aus-
zusondern.
Die Anordnung ist an die Bierbrauerei zu richten. Das Eigentum geht
über, sobald die Anordnung der Bierbrauerei zugeht und die Aussonderung
stattgefunden hat.
§ 4
Der Empfänger hat für die Gerste und das Malz den von der Bier-
brauerei aufgewendeten Betrag nebst 5 vom Hundert Zinsen vom Tage der Auf-
wendung ab und die Kosten der Ablieferung (§ 3), soweit sie angemessen sind,
zu erstatten.
Für Gerste eigener Ernte ist ein angemessenes Entgelt zu gewähren.
Bei Malz, das eine Bierbrauerei in ihrer eigenen Mälzerei hergestellt hat,
ist ein Mälzungslohn von 65 Mark für die Tonne Malz in Ansatz zu bringen.
Erfolgt die Ablieferung in Säcken, so darf für deren leihweise Überlassung
eine Sackleihgebühr berechnet werden, deren Höhe die Reichsfuttermittelstelle festsetzt.
Der Empfänger hat die Säcke binnen einem Monat nach der Ablieferung zurück-
zugeben.
§ 5
Über Streitigkeiten, die sich aus den Bestimmungen in §§ 1 und 4 ergeben,
entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
§ 6
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
im Sinne der §§ 1 bis 5 sowie als zuständige Behörde im Sinne des § 3 an-
zusehen ist.
§ 7
Wer der Vorschrift im § 1 Abs. 3 oder § 2 Satz 1 zuwiderhandelt, wird
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark bestraft.
§ 8
Die Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 11. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichödruckerel.