Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 2 
Als Leimleder im Sinne dieser Verordnung sind anzusehen sämtliche Ab- 
fälle, die bei der Bearbeitung von Rohhaut entstehen, mit Ausnahme von 
Haaren, Hufen und Hörnern. 
§ 3 
Leimleder darf nur durch den Kriegsausschuß abgesetzt und nach seinen 
Angaben verarbeitet werden. Jedoch dürfen Leimleder verarbeitende Betriebe ihre 
Vorräte ohne Zustimmung des Kriegsausschusses nach Maßgabe folgender Vor- 
schriften verarbeiten. 
 Betriebe, welche im Jahre 1915 nicht mehr als 400 Doppelzentner nasses 
oder gesalzenes oder nicht mehr als 100 Doppelzentner trockenes Leimleder ge- 
wonnen haben, dürfen das Leimleder trocknen. Betriebe, in denen Gelatine oder 
Leim hergestellt wird, dürfen bis zum 31. März 1916 einschließlich das Leimleder 
bis zu einem Drittel der Menge versieden, die sie in dem Zeitraum vom 1. Sep- 
tember bis 30. November 1915 einschließlich insgesamt versotten haben. Bis 
zum 31. März 1916 darf Leimleder nur in dem Umfang eingeäschert werden, 
daß der jeweilige Vorrat an eingeäschertem Leimleder die Hälfte der in dem Zeit- 
raum vom 1. September bis 30. November 1915 einschließlich auf Gelatine oder 
Leim versottenen Leimledermenge nicht übersteigt. 
Wer auf Grund dieser Vorschrift Leimleder versieden oder einäschern wil, 
hat die dafür benötigten Mengen bis zum 4. März 1916 bei dem Kriegsausschuß 
anzuzeigen. 
§ 4 
Wer Leimleder in Gewahrsam hat, hat es dem Kriegsausschuß auf Ver- 
langen zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat es bis zur Abnahme 
aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Auf Verlangen hat er dem Kriegs- 
ausschusse Probe gegen Erstattung der Portokosten einzusenden. 
§ 5 
Der Kriegsausschuß hat auf Antrag des zur Aberlassung Verpflichteten 
binnen 3 Wochen nach Eingang des Antrags, jedoch nicht vor dem 31. März 
1916 zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen will. 
Für Mengen, die er hiernach nicht übernehmen will, erlöschen die im § 3 ver 
gesehenen Beschränkungen. Das gleiche gilt, soweit er eine Erklärung binnen 
der Frist nicht abgibt. Ist der Verpflichtete nicht zugleich Eigentümer, so kann 
auch der Eigentümer den Antrag nach Satz 1 stellen. 
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch den Kriegsausschuß vorbe- 
halten sind, müssen von ihm abgenommen werden. Der zur Überlassung Ver- 
pflichtete hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur 
Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 2 Wochen nach diesem 
Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist mit 1 vom Hundert über 
den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die 
Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen
	        
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