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Wertverminderung auf den Kriegsausschuß über. Für die Aufbewahrung und
pflegliche Behandlung von nassem oder gesalzenem Leimleder (§ 4) erhält der
Verpflichtete vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges ab eine Vergütung von
0,05 Mark für je angefangene 100 Kilogramm und jeden angefangenen Monat.
Der Verpflichtete hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, in welchem Zustand
sich die Mengen im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat
er den Zustand nachzuweisen.
§ 6
Der Kriegsausschuß hat für das von ihm übernommene Leimleder als
Übernahmepreis denjenigen Abschlußpreis zu zahlen, den der betreffende Lieferer
für die einzelnen Leimlederarten, frei Bahnwagen des Verladeorts, in der Zeit
vom 1. April bis 30. September 1915 im Durchschnitt erhalten hat. Der zur
Überlassung Verpflichtete hat den Durchschnittspreis durch Teilung des in dem
genannten Zeitraum für die betreffende Leimlederart erzielten Gesamtpreises durch
die gelieferte Gesamtmenge festzustellen und dem Kriegsausschusse binnen einer
von diesem zu bestimmenden Frist, für einen Doppelzentner berechnet, anzuzeigen;
ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so trifft die Anzeigepflicht auch
den Eigentümer.
Der Preis darf jedoch für den Doppelzentner nicht übersteigen bei:
Rindleimleder ohne Schwefelnatrim ....... 5,00 Mark,
Rindleimleder mit Schwefelnatrium . ... .. . . . .. .. . ... 4,50 „
Rindspaltleimledbdbenr ... 7,00 "
Rindsköpfe und Abschnitte, enthaart .. . «........ 6,50"»
Rindsköpfe mit Haaren.......................... 5,50»
Roßleimleder 2,80 „
Roßleimleder von Schildern. 3,40
Lammleimleder .. . . .. . . . .. 3,00 „
Schafleimleder, Köpfe und Abschnittete 3,50 „
Schafleimleder ohne Schabsel . . . . .. 2,50 „
Schafleimleder mit Schabsel . . . .. . . ... 2,00 „
Ziegenleimleder, Köpfe und Abschnitte . ... 5,80 „
Kipsleimleder . . ... 3,25
Der Preis von Maschinenleimleder wird dem Minderwert entsprechend
festgesetzt, darf jedoch ½ der Preise der vorstehend angeführten Arten hand-
geschorener Ware nicht überschreiten.
Der Preis für trockenes Leimleder darf den vierfachen Betrag der im
Abs. 2 bezeichneten Preise nicht übersteigen.
Ist die Ware nicht von mindestens mittlerer Art und Güte und handels-
üblichem Feuchtigkeitsgehalte, so ist der Preis entsprechend herabzusetzen.
§ 7
Ist der zur Überlassung Verpflichtete mit dem von dem Kriegsausschusse
gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungs-
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