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(Nr. 5074.) Bekanntmachung über eine Bestandsaufnahme von Heu und Stroh. Vom
28. Februar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
In der Zeit vom 12. bis 15. März 1916 findet eine Erhebung über die
Vorräte an Heu und Stroh statt. Der Erhebung unterliegt Heu aller Art, ins-
besondere auch das Heu von Klee und sonstigen Futterpflanzen, ferner das
Stroh von Roggen, Weizen, Dinkel, Hafer und Gerste.
Der Erhebung unterliegen nicht:
1. Vorräte, die im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marine-
verwaltung stehen;
2. Vorräte von Heu oder Stroh, die in der Hand eines Besitzers
je 10 Doppelzentner nicht übersteigen.
§ 2
Die Erhebung erfolgt gemeinde- und gutsbezirksweise durch Ausfüllung von
Ortslisten nach dem anliegenden Muster. Die Ausführung der Erhebung liegt
den Gemeindebehörden ob und ist im Wege der Schätzung durch eine Sach-
verständigenkommission vorzunehmen. Die näheren Bestimmungen über die Zu-
sammensetzung der Kommission trifft die untere Verwaltungsbehörde.
§ 3
Die Herstellung und Versendung der Drucksachen (§ 2) erfolgt durch die
Landeszentralbehörden.
§ 4
Die Mitglieder der Kommission sind befugt, zur Gewinnung richtiger
Angaben die Grundstücke und Wirtschaftsräume der zur Angabe Verpflichteten
zu betreten und dort Besichtigungen vorzunehmen. Die Betriebsinhaber oder
deren Stellvertreter sind verpflichtet, auf Befragen Auskunft zu geben.
§ 5
Die ausgefüllten Listen (§ 2) sind an die von den Landeszentralbehörden
bestimmten Behörden bis zum 18. März 1916 einzusenden.
§ 6
Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist die Zusammenstellung der Ergeb-
nisse bis zum 1. April 1916 einzusenden.
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