Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

Staat:  
Reg.-Bez.: 
——— 
— 129 — 
Heu- und Strohvorräte 
in der Zeit vom 12. bis 15. Mürz 1916. 
 Gemeinde: 
(Bezirksamt, Amtshauptmannschaft usw.) 
Gutsbezirk: 
Ortsliste 
Anweisung für die Ausfüllung der Ortsliste. 
1. Die Erhebung findet in der Zeit vom 12. bis 15. März 1916 statt. 
2. Die Schätungskommission hat in der Zeit vom 12. März bis einschließlich 15. März alle Vorräte von Stroh 
und Heu, die in Scheunen, Böden, Schuppen, Feimen u. a. untergebracht sind, gemeinde- oder gutsbezirks- 
weise nach den in der Ortsliste gegebenen Unterscheidungen festzustellen. 
Aus dem Kubikinhalte läßt sich das Gewicht des Stroh- oder Heuhaufens berechnen. Ist z. B. 
der Heuhaufen 3 m hoch, 4m lang und 5 m bereit, so beträgt sein Inhalt 3x4x5= 60 cbm Heu. 
1 cbm loses Wiesenheu = 50 kg, 1 cbm fest gelagertes Wiesenheu = 75 kg, 1 cbm Kleeheu = 85 kg, 
1 cbm Kleegrasheu = 58 kg, 1 cbm loses Stroh = 50 kg, 1 cbm mit Faden gepreßtes Stroh = 80 kg, 
1 cbm mit Draht gepreßtes Stroh = 100 kg. 
Die Kommission hat die Vorräte der einzelnen Besitzer mit Angabe des Namens des Besitzers in die 
Ortsliste einzutragen, die Ortsliste aufzurechnen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ortsliste zu 
bescheinigen. 
3. Einzutragen sind alle Vorräte an Heu und Stroh, die in der Hand eines Besitzers 20 Zentner übersteigen. 
Das vorhandene Heu ist in eine Summe zusammenzuzählen, ebenso alles Stroh. Nicht einzutragen sind die 
Vorräte, die im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen. 
4. Alle Vorräte sind in ganzen Zentnern anzugeben. 
5. Bei ungedroschenem Getreide ist die Strohmenge gewissenhaft zu schätzen. 
6. Die Ortsliste ist aufzurechnen, abzuschließen und mit der Bescheinigung des Gemeinde- (Guts.) Vorstandes 
zu versehen, daß sämtliche Vorräte erfaßt sind. 
Die so abgeschlossene Ortsliste ist bis zum 18. März der zuständigen Behörde abzuliefern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.