Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Zentral-Einkaufsgesellschaft über, und der Kaufpreis ist von diesem Zeitpunkt ab 
mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen. 
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige 
Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Aus- 
schusses der Zentral-Einkaufsgesellschaft zugeht. 
§ 8 
Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig alle Streitigkeiten, 
die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Versicherung 
und den Eigentumsübergang ergeben, soweit nicht nach § 5 der Ausschuß zu- 
ständig ist. · 
§ 9 
Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen an 
Fleisch und Fleischwaren, die zum Reiseverbrauch oder in einer Menge von 
höchstens zwei Kilogramm im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden. 
Inwieweit im übrigen Ausnahmen von diesen Bestimmungen zugelassen 
werden, bleibt besonderer Anordnung vorbehalten. 
§ 10 
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat bei der Abgabe der erworbenen Gegen- 
stände die Bestimmungen des Reichskanzlers oder der von ihm bestimmten Stelle 
innezuhalten. 
§ 11 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde 
und als zuständige Behörde im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist. 
§ 12 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein- 
tausendfünfhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften in §§ 1 bis 3 
dieser Bestimmungen zuwiderhandelt. 
Bei Zuwiderhandlung gegen die -Anzeige= und Lieferungspflicht können 
neben der Strafe die Gegenstände, worauf sich die strafbare Handlung bezieht, 
eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 13 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, der § 12 
mit dem 25. März 1916 in Kraft. 
Berlin, den 22. März 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatt vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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