— 207 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 58
Inhalt: Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1916.
S. 207. — Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für das
Rechnungsjahr 1916. S. 210.
(Nr. 5112) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungs-
jahr 1916. Vom 30. März 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungs-
jahr 1916 wird der Reichskanzler ermächtigt, für die Monate April, Mai
und Juni alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender Ein-
richtungen und zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen erforderlich
sind, ferner die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Reichs zu erfüllen und
endlich Bauten, für die durch den Etat eines Vorjahrs bereits Bewilligungen
stattgefunden haben, fortzusetzen.
§ 2
Außerdem können von den durch den Entwurf des Reichshaushaltsetats
für das Rechnungsjahr 1916 angeforderten Summen verausgabt werden:
I. Im Etat des Reichsamts des Innern
bei B. Außerordentlicher Etat
zur Förderung der Herstellung geeigneter Kleinwohnungen für Arbeiter
usw. — Kapitel 1 — der angeforderte Betrag.
Reichs-Gesetzbl. 1916 59
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1916.