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§ 5
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft setzt den Übernahmepreis für die von ihr
abgenommenen Waren endgültig fest.
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
der Zentral-Einkaufsgesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf
die Gesellschaft oder die von ihr im Antrag bezeichneten Personen übertragen.
Die Anordnung ist an den zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das
Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht.
§ 6
Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen vier-
zehn Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an dem der Zentral-Einkaufsgesellschaft
das Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so geht
die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung auf die Zentral-Einkaufs-
gesellschaft über, und der Kaufpreis ist von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom
Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen. Die Zahlung
erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme.
§ 7
Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung,
Behandlung, Aufbewahrung, Versicherung und den Eigentumsübergang ergeben,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.
§ 8
Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen, die
als Reisebedarf oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden,
sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
§ 9
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehnhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften im Sinne des § 1, § 2
Satz 1 bis 2 oder § 3 zuwiderhandelt.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht können
neben der Strafe die Waren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ein-
gezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 10
Diese Bekanntmachung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Die
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr