Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen will. Für 
die Mengen, die er hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzbeschränkung 
des § 2; das gleiche gilt, soweit er eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. 
Ist der Verpflichtete nicht zugleich Eigentümer, so kann auch der Eigentümer 
den Antrag nach Satz 1 stellen. 
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch den Kriegsausschuß vor- 
behalten sind, müssen von ihm abgenommen werden. Der zur Überlassung 
Verpflichtete hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er 
zur Lieferung bereit ist. Die Abnahme hat innerhalb vier Wochen nach diesem 
Zeitpunkt zu erfolgen. 
§ 5 
Der Kriegsausschuß setzt den Übernahmepreis endgültig fest. 
§ 6 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag 
des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder 
die von ihm in dem Antrag bezeichneten Personen übertragen. Die Anordnung 
ist an den zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, 
sobald die Anordnung ihm zugeht. 
§ 7 Die Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch spätestens vier 
Wochen nach Abnahme erfolgen. 
§ 8 
Streitigkeiten über die aus dem § 3 sich ergebenden Verpflichtungen ent- 
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
§ 9 
Der Kriegsausschuß hat die übernommenen Vorräte nach Maßgabe der 
Bestimmungen des Reichskanzlers weiterzugeben. 
§ 10 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 
§ 11 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als 
zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
. 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehnt ausend 
Mark wird bestraft, 
1. wer die ihm nach § 1 Abs. 1 oder 3 obliegende Anzeige nicht in der 
gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige 
Angaben macht; 
Relchs-Gesetzbl. 1916. 70
	        
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