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zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen will. Für
die Mengen, die er hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzbeschränkung
des § 2; das gleiche gilt, soweit er eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt.
Ist der Verpflichtete nicht zugleich Eigentümer, so kann auch der Eigentümer
den Antrag nach Satz 1 stellen.
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch den Kriegsausschuß vor-
behalten sind, müssen von ihm abgenommen werden. Der zur Überlassung
Verpflichtete hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er
zur Lieferung bereit ist. Die Abnahme hat innerhalb vier Wochen nach diesem
Zeitpunkt zu erfolgen.
§ 5
Der Kriegsausschuß setzt den Übernahmepreis endgültig fest.
§ 6
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder
die von ihm in dem Antrag bezeichneten Personen übertragen. Die Anordnung
ist an den zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über,
sobald die Anordnung ihm zugeht.
§ 7 Die Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch spätestens vier
Wochen nach Abnahme erfolgen.
§ 8
Streitigkeiten über die aus dem § 3 sich ergebenden Verpflichtungen ent-
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 9
Der Kriegsausschuß hat die übernommenen Vorräte nach Maßgabe der
Bestimmungen des Reichskanzlers weiterzugeben.
§ 10
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
§ 11
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als
zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehnt ausend
Mark wird bestraft,
1. wer die ihm nach § 1 Abs. 1 oder 3 obliegende Anzeige nicht in der
gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige
Angaben macht;
Relchs-Gesetzbl. 1916. 70