Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

—. 329 — 
vollständigen Vergällung ist die Betriebsauflage stets zu dem in der Verordnung 
vom 7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 637) in Ziffer V unter a, b vor- 
gesehenen Satze von 0,23 Mark für das Liter Alkohol zu vergüten. 
§ 25 
Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle wird ermächtigt, gemäß § 22 
der Verordnung von den Vorschriften derselben Ausnahmen zuzulassen. 
§ 26 
Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle wird mit der nach § 4 der 
Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung, vom 
31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) dem Reichskanzler zustehenden Zulassung 
von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bekanntmachung betraut. 
Berlin, den 22. April 1916. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
 Freiherr von Stein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.