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1) nicht verschnittener Arrak, Rum, Kognak, sowie Branntweine, die lediglich aus den im § 12 des
Branntweinsteuergesetzes genannten Stoffen, außer aus Rückständen von der Bierbereitung gewonnen
sind. Handelt es sich um Verschnitte aus diesen Branntweinarten, insbesondere aus Arrak, Rum
oder Kognak, oder bestehen Zweifel über die verwendeten Rohstoffe, so sind die Bestände anzumelden,
g) Mengen an Branntwein in den amtlichen Sammelgefäßen oder Aufbewahrungsgefäßen und von in
Fässer übergefülltem Branntwein, dessen Alkoholmenge amtlich noch nicht festgestellt ist (§ 150 Abs. 1 der
Brennereiordnung). Dieser Branntwein wird berücksichtigt bei dem nach dem 16. April 1916 her-
gestellten Branntwein.
Der Branntwein ist nach den Eigentümern, der Art der Behältnisse und den einzelnen Stärkegraden getrennt
in die Anmeldung einzutragen; indessen kann der Inhalt solcher Behältnisse, bei denen die Alkoholstärke um
nicht mehr als 10 Hundertteile von einander abweicht, zusammengefaßt werden.
Die in Spalte 9 vorgesehene Trennung hinsichtlich der Vergällungspflicht ist nur in Abteilung 1 vorzunehmen.
Der zu dem Zwecke der zollfreien Ablassung eingeführte, aber unter Steueraufsicht stehende Branntwein ist
seiner Menge nach ebenfalls kenntlich zu machen.
Stehen dem zur Anmeldung Verpflichteten besondere Unterlagen über die Menge und Stärke des Brannt-
weins nicht zur Verfügung, so kann er Auskunft aus den Büchern und Abfertigungspapieren der Steuerstelle
verlangen und die Angaben danach machen.
6. Unter der Anmeldung ist zu versichern, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die Anmeldung ist mit Wohnungs- und Zeitangabe sowie mit Unterschrift des zu ihrer Aufstellung Ver-
pflichteten zu versehen und bis spätestens zum 6. Mai 1916 der Spiritus--Zentrale, G. m. b. H. in Berlin W 9,
Schellingstraße 14/15 zu übersenden.