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§ 3
Die vom Bundesrate zur Sicherung der Volksernährung erlassenen Ver-
ordnungen bleiben unberührt. Der Reichskanzler kann in dringenden Fällen
abweichende Bestimmungen treffen; diese sind dem Bundesrat unverzüglich
vorzulegen.
§ 4
Der Reichskanzler kann die Befugnisse, die ihm nach dieser Verordnung
oder anderen zur Sicherung der Volksernährung erlassenen Verordnungen zustehen,
ganz oder teilweise durch eine seiner Aufsicht unterstehenden Behörde ausüben.
Er bestimmt das Nähere über Einrichtung, Geschäftskreis und Geschäftsgang
dieser Behörde.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 22. Mai 1916.
Der Reichskanzler
von Bethmann Hollweg
(Nr. 5200) Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts. Vom
22. Mai 1916.
Auf Grund des § 4 der Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaßnahmen
zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401)
wird folgendes bestimmt:
§ 1
Unter dem Namen Kriegsernährungsamt wird eine Behörde mit dem Sitze
in Berlin errichtet. Sie untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers.
Dem Kriegsernährungsamte wird die Wahrnehmung der dem Reichskanzler
in §§ 1 bis 3 der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916 sowie derjenigen Befugnisse übertragen, die dem
Reichskanzler nach anderen zur Sicherung der Volksernährung erlassenen Ver-
ordnungen zustehen, soweit sie nicht ausdrücklich vorbehalten werden.
Der Tag, an dem die Behörde in Wirksamkeit tritt, wird im Reichsanzeiger
bekanntgemacht.
§ 2
Der Vorstand des Kriegsernährungsamts besteht einschließlich des Vorsitzenden
aus sieben bis neun Mitgliedern.