— 416 —
§ 18
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bls zu drei Monaten wird bestraft:
1. wer den Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 8, 9, 10, 11, 16 oder den auf
Grund der §§ 3, 7, 9 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
2. wer wissentlich Backware, die den Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 8 oder
den auf Grund der §§ 7, 9 erlassenen Bestimmungen zuwider bereitet
ist, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt;
3. wer den Vorschriften des § 15 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachten
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs-
geheimnissen sich nicht enthält;
4. wer den nach § 17 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt
In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter-
nehmers ein.
§ 19
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 13 zuwider den Eintritt in die Räume,
die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die
Entnahme einer Probe verweigert;
2. wer die in Gemäßheit des § 14 von ihm erforderte Auskunft nicht
erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht.
§ 20
Diese Verordnung gilt nicht für Backware, die aus dem Ausland ein-
geführt wird, und nicht für Zwieback, der für Rechnung der -Heeres und Marine-
verwaltung hergestellt wird.
Sie gilt ferner nicht für Erzeugnisse, die bei religiösen Handlungen rer-
wendet werden.
Die Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 8 gelten auch nicht für die von Keks-,
Zwieback-, Waffel-, Honigkuchen-, Pfeffer- oder Lebkuchenfabriken hergestellten
Erzeugnisse, soweit sie aus Getreide oder Mehl bereitet werden, das den Fabriken
von der Reichsgetreidestelle geliefert ist.
§ 21
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.