Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 18 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis 
bls zu drei Monaten wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 8, 9, 10, 11, 16 oder den auf 
Grund der §§ 3, 7, 9 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 
2. wer wissentlich Backware, die den Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 8 oder 
den auf Grund der §§ 7, 9 erlassenen Bestimmungen zuwider bereitet 
ist, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt; 
3. wer den Vorschriften des § 15 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachten 
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs- 
geheimnissen sich nicht enthält; 
4. wer den nach § 17 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt 
In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter- 
nehmers ein. 
§ 19 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des § 13 zuwider den Eintritt in die Räume, 
die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die 
Entnahme einer Probe verweigert; 
2. wer die in Gemäßheit des § 14 von ihm erforderte Auskunft nicht 
erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht. 
§ 20 
Diese Verordnung gilt nicht für Backware, die aus dem Ausland ein- 
geführt wird, und nicht für Zwieback, der für Rechnung der -Heeres und Marine- 
verwaltung hergestellt wird. 
Sie gilt ferner nicht für Erzeugnisse, die bei religiösen Handlungen rer- 
wendet werden. 
Die Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 8 gelten auch nicht für die von Keks-, 
Zwieback-, Waffel-, Honigkuchen-, Pfeffer- oder Lebkuchenfabriken hergestellten 
Erzeugnisse, soweit sie aus Getreide oder Mehl bereitet werden, das den Fabriken 
von der Reichsgetreidestelle geliefert ist. 
§ 21 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
 
	        
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