Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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den  Zwang  und  die  Disziplinarstrafe  zulässig.  Der  Amtsbegriff
ist  für  die  Unterscheidung  des  Beamtenverhältnisses  nicht  entscheidend.
  Amtsträger  und  Beamteneigenschaft  können  verschiedene
  Rechtsverhältnisse  darstellen.  Er  gelangt  zu  dem  Schlussergebnis:
  Der  öffentliche  Beamte  steht  in  einem  berufsmässigen
öffentlich-rechtlichen  Dienstverhältnisse  einer  juristischen  Person
des  öffentlichen  Rechtes.  Nicht  alle  öffentlichen  Diener  in  diesem
Sinne  sind  öffentliche  Beamte,  aber  nur  solche  sind  öffentliche
Beamte  i.  S.  des  B.  G.-B.  und  seiner  Nebengesetze.  Dieses
Prinzip  ist  jedoch  nur  durch  Art.  77  E.-G.  infolge  der  historischen
Entwickelung  des  Gemeindeberufsbeamten  aus  dem  früheren  Gemeindeehrenbeamten
  insoweit  durchbrochen,  als  Beamter  ı.  8.
des  B.  G.-B.  auch  der  nicht  berufsmässige  Träger  öffentlicher
Gemeindeämter  ist.  Ist  hiernach  mehr  auf  den  Inhalt  des
Dienstverhältnisses  die  Betonung  gelegt,  so  gelangt  KAYsER  in
seiner  Dissertation  „Staatsamt  und  Staatsdienst  nach  dem  B.G.-B.“,
Erlangen  1899  S.  19,  durch  Hervorhebung  der  Entstehung  zu
einem  anderen  Ergebnisse.  Staatsbeamter  i.S.  des  B.  G.-B.  ist
hiernach  nur  derjenige  Staatsdiener,  der  auf  Grund  des  Vertragsverhältnisses
  einen  Amtsauftrag  erhalten  hat  oder  doch
wenigstens  verpflichtet  ist,  einen  solchen  entgegenzunehmen.  Beide
gehen  von  dem  unzweifelhaft  richtigen  Gedankengang  aus,  dass
die  Frage  des  „Amtes“  und  diejenige  des  „Beamten“  nicht  identisch
  sind,  auch  nicht  in  einem  Kausalitätsverhältnisse  stehen,
ReHm  lässt  subsidiär  auch  den  bloss  ehrenamtlichen  Träger  von
Gemeindeämtern  als  Beamten  zu,  während  Kayser  diese  Frage
nicht  besonders  berührt,  sie  aber  im  allgemeinen  nach  seiner  Definition
  zu  verneinen  scheint.  REHM  verneint  die  Beamtenqualität
  des  vormundschaftlichen  Amtes  durch  die  besondere  Bezugnahme
  auf  $  18022,  da  es  doch  andernfalls  heissen  müsse:  der
Vormund  u.  s.  w.  kann  sich  der  Hilfe  eines  anderen  Beamten
bedienen.  KAYSER  weist  in  Anmerkung  1  8.19  darauf  hin,  dass

Rechtsbeziehungen,  wie  sie  sich  bei  dem  zur  Disposition  ge-Archiv
  für  öffentliches  Recht.  XVI.  3.  29