— 457 —
§ 12
Ergibt sich nach Schluß der Versteigerung, daß ein Anspruch, der ein Recht
auf Befriedigung aus dem Gegenstande gemäß § 10 Nr. 2 oder Nr. 4 des
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gewährt, durch
das Meistgebot nicht gedeckt wird, so kann, wenn dieser Anspruch innerhalb der
ersten drei Vierteile des zur Berechnung des Reichsstempels für den Zuschlags-
beschluß festzusetzenden Wertes des Gegenstandes steht, auf Antrag des Berechtigten
der Zuschlag versagt werden, sofern nicht der betreibende Gläubiger glaubhaft
macht, daß ihm die Versagung des Zuschlags einen unverhältnismäßigen Nachteil
bringt. Wird der Zuschlag versagt, so ist zugleich von Amts wegen ein neuer
Versteigerungstermin zu bestimmen.
Die Versagung des Zuschlags kann mehrfach erfolgen.
IV. Schlußvorschriften
§ 13
In einem Verfahren nach den §§ 1, 4, 8, 9 oder 10 dieser Verordnung
hat das Gericht, sofern die Landeszentralbehörde von der ihr nach § 1 der Ver-
ordnung vom 15. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 511) zustehenden Befugnis
Gebrauch gemacht hat, das Einigungsamt vor der Entscheidung gutachtlich zu hören.
Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 15. Dezember 1914
sind entsprechend anzuwenden.
§ 14
Wird ein Rechtsstreit über einen Anspruch der im § 1 bezeichneten Art durch
einen vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gerichte mitgeteilten Vergleich erledigt,
so werden die Gerichtsgebühren nur zur Hälfte erhoben; übersteigt der Streit-
gegenstand nicht einhundert Mark, so werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.
§ 15
Wird durch Endurteil über die Bewilligung einer Zahlungsfrist oder die
Beseitigung von Rechtsfolgen entschieden oder wird in einem Vergleich eine
Zahlungsfrist oder die Beseitigung von Rechtsfolgen vereinbart, so bleiben für
die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren die nur auf die Zahlungs-
frist oder die Beseitigung der Rechtsfolgen sich beziehenden Verhandlungen und
Entscheidungen außer Betracht.
§ 16
In den Fällen der §§ 4, 7, 9 und 10 können die Kosten ganz oder teil-
weise dem Schuldner auferlegt werden, auch wenn seinem Antrag stattgegeben
wird. Die Gerichts- und Anwaltsgebühren betragen zwei Zehnteile des Satzes
des § 8 des Gerichtskostengesetzes und des § 9 der Gebührenordnung für Rechts-
anwälte. Der Wert des Streitgegenstandes ist von dem Gerichte nach freiem
Ermessen, höchstens jedoch auf den zwanzigsten Teil der Forderung festzusetzen.