Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 12 
Ergibt sich nach Schluß der Versteigerung, daß ein Anspruch, der ein Recht 
auf Befriedigung aus dem Gegenstande gemäß § 10 Nr. 2 oder Nr. 4 des 
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gewährt, durch 
das Meistgebot nicht gedeckt wird, so kann, wenn dieser Anspruch innerhalb der 
ersten drei Vierteile des zur Berechnung des Reichsstempels für den Zuschlags- 
beschluß festzusetzenden Wertes des Gegenstandes steht, auf Antrag des Berechtigten 
der Zuschlag versagt werden, sofern nicht der betreibende Gläubiger glaubhaft 
macht, daß ihm die Versagung des Zuschlags einen unverhältnismäßigen Nachteil 
bringt. Wird der Zuschlag versagt, so ist zugleich von Amts wegen ein neuer 
Versteigerungstermin zu bestimmen. 
Die Versagung des Zuschlags kann mehrfach erfolgen. 
IV. Schlußvorschriften 
§ 13 
In einem Verfahren nach den §§ 1, 4, 8, 9 oder 10 dieser Verordnung 
hat das Gericht, sofern die Landeszentralbehörde von der ihr nach § 1 der Ver- 
ordnung vom 15. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 511) zustehenden Befugnis 
Gebrauch gemacht hat, das Einigungsamt vor der Entscheidung gutachtlich zu hören. 
Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 15. Dezember 1914 
sind entsprechend anzuwenden. 
§ 14 
Wird ein Rechtsstreit über einen Anspruch der im § 1 bezeichneten Art durch 
einen vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gerichte mitgeteilten Vergleich erledigt, 
so werden die Gerichtsgebühren nur zur Hälfte erhoben; übersteigt der Streit- 
gegenstand nicht einhundert Mark, so werden Gerichtsgebühren nicht erhoben. 
§ 15 
Wird durch Endurteil über die Bewilligung einer Zahlungsfrist oder die 
Beseitigung von Rechtsfolgen entschieden oder wird in einem Vergleich eine 
Zahlungsfrist oder die Beseitigung von Rechtsfolgen vereinbart, so bleiben für 
die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren die nur auf die Zahlungs- 
frist oder die Beseitigung der Rechtsfolgen sich beziehenden Verhandlungen und 
Entscheidungen außer Betracht. 
§ 16 
In den Fällen der §§ 4, 7, 9 und 10 können die Kosten ganz oder teil- 
weise dem Schuldner auferlegt werden, auch wenn seinem Antrag stattgegeben 
wird. Die Gerichts- und Anwaltsgebühren betragen zwei Zehnteile des Satzes 
des § 8 des Gerichtskostengesetzes und des § 9 der Gebührenordnung für Rechts- 
anwälte. Der Wert des Streitgegenstandes ist von dem Gerichte nach freiem 
Ermessen, höchstens jedoch auf den zwanzigsten Teil der Forderung festzusetzen.
	        
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