Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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2. Handelsgewichte und Präzisionsgewichte zu 250, 200, 125 und 
100 Gramm ohne Justierhöhlung 
Die Gewichte müssen die Form eines geraden Kreiszylinders mit Knopf 
haben in den Abmessungen, welche im § 76 der Eichordnung für die entsprechenden 
Gewichtsgrößen festgesetzt sind. Ihre Oberfläche muß glatt abgedreht und mit 
einem gegen Rost schützenden festhaftenden Überzug (Metall oder Oxyd) bedeckt 
sein. Für Einrichtung im übrigen, Bezeichnung, Fehlergrenzen und Stempelung 
gelten die entsprechenden Vorschriften über die Gewichte ohne Justierhöhlung in 
§§ 77 bis 80 der Eichordnung. 
§ 2 
Neue eiserne Gewichte mit Knopf zu 100 und 200 Gramm mit einer auf 
der oberen Fläche ausmündenden Justierhöhlung dürfen nicht geeicht werden. 
Bereits geeichte Gewichte dieser Art werden bis auf weiteres zur Nacheichung 
zugelassen. 
§ 3 
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Charlottenburg, den 16. Mai 1916. 
Kaiserliche Normal-Eichungskommission 
Jung 
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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