Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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b) Tabaklaugen, auch gemischt mit Tabakbrühe 100 Mark, 
Anmerkung: Nach näherer Bestimmung des 
Bundesrats können Tabaklaugen, die zur Bekämpfung 
von Pflanzenschädlingen bestimmt sind, zollfrei ab- 
gelassen werden. 
c) Tabakblätter, bearbeitet (ganz oder teilweise entrippt, 
auch mit Tabakbrühe behandelt [gebeizt] usw.); Ab- 
fälle von bearbeiteten Tabakblättern und Abfälle von 
Tabakerzeugnissen, auch gemischt mit Abfällen von 
Rohtabak (Seraps) 280  
d) Karotten (Mangotes), Stangen und Rollen, zur Her- 
stellung von Schnupftabak 300 
e) Schnupftabak, Kautabak, Pfeifentabak in Rollen oder 
Platten, Tabakmehl, Tabakstaub; Papier aus Stengeln 
oder Rippen von Tabakblätten 600 „ 
1) geschnittener Rauchtabak 1 100 
8) Zigarren 700 
h) Zigaretten .... 1 500 
Anmerkung: Für Zigarettenpapier aus Stengeln oder Rippen 
von Tabakblättern mit Ausnahme des zur gewerblichen Verarbeitung 
bestimmten, ferner für feingeschnittenen Tabak und für Zigaretten 
sind neben dem Eingangszolle die inneren Abgaben zu erheben. 
2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird, wie folgt, geändert: 
Tabakblätter, unbearbeitet und bearbeitet § 1 Ziffer 1 und 2c), 
unterliegen außer dem vorgeschriebenen Zolle einem Zollzuschlage von 
fünfundsechzig vom Hundert des Wertes. 
3. § 2 Abs. 3 erhält folgenden Zusatz: 
Der Zollzuschlag kann auf Antrag gegen Sicherheitsleistung für eine 
Frist bis zu sechs Monaten gestundet werden. 
4. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Zigarren unterliegen außer dem vorgeschriebenen Zolle einem gleich- 
zeitig mit diesem zu entrichtenden Zollzuschlage von fünfundsechzig vom 
Hundert des Wertes.
	        
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