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b) Tabaklaugen, auch gemischt mit Tabakbrühe 100 Mark,
Anmerkung: Nach näherer Bestimmung des
Bundesrats können Tabaklaugen, die zur Bekämpfung
von Pflanzenschädlingen bestimmt sind, zollfrei ab-
gelassen werden.
c) Tabakblätter, bearbeitet (ganz oder teilweise entrippt,
auch mit Tabakbrühe behandelt [gebeizt] usw.); Ab-
fälle von bearbeiteten Tabakblättern und Abfälle von
Tabakerzeugnissen, auch gemischt mit Abfällen von
Rohtabak (Seraps) 280
d) Karotten (Mangotes), Stangen und Rollen, zur Her-
stellung von Schnupftabak 300
e) Schnupftabak, Kautabak, Pfeifentabak in Rollen oder
Platten, Tabakmehl, Tabakstaub; Papier aus Stengeln
oder Rippen von Tabakblätten 600 „
1) geschnittener Rauchtabak 1 100
8) Zigarren 700
h) Zigaretten .... 1 500
Anmerkung: Für Zigarettenpapier aus Stengeln oder Rippen
von Tabakblättern mit Ausnahme des zur gewerblichen Verarbeitung
bestimmten, ferner für feingeschnittenen Tabak und für Zigaretten
sind neben dem Eingangszolle die inneren Abgaben zu erheben.
2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird, wie folgt, geändert:
Tabakblätter, unbearbeitet und bearbeitet § 1 Ziffer 1 und 2c),
unterliegen außer dem vorgeschriebenen Zolle einem Zollzuschlage von
fünfundsechzig vom Hundert des Wertes.
3. § 2 Abs. 3 erhält folgenden Zusatz:
Der Zollzuschlag kann auf Antrag gegen Sicherheitsleistung für eine
Frist bis zu sechs Monaten gestundet werden.
4. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Zigarren unterliegen außer dem vorgeschriebenen Zolle einem gleich-
zeitig mit diesem zu entrichtenden Zollzuschlage von fünfundsechzig vom
Hundert des Wertes.