5.
7.
eingefügt:
— 509 —
An die Stelle von § 9 Abs. 5 Satz 1 tritt folgende Vorschrift:
Für die im Reiseverkehr eingebrachten Zigarren beträgt der Zoll-
zuschlag 1 700 Mark für einen Doppelzentner.
6. § 11 Abs. 2 wird, wie folgt, geändert:
Die Steuer wird vom Gewichte des Tabaks in gegorenem (fer-
mentiertem) oder getrocknetem, verarbeitungsreifem Zustand erhoben
und beträgt für einen Doppelzentner
Tabakblätter 70 Mark,
Tabakblätter, welche zur Herstellung von Tabakerzeug-
nissen verwendet werden, auf die das Zigarettensteuer-
gesetz vom 3. Juni 1906 Anwendung findet, und
Grumpen. 45 »
Im § 25 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satze folgende Vorschrift
Nach näherer Bestimmung des Bundesrats kann von der Erhebung
der Tabaksteuer auch dann abgesehen werden, wenn der Tabak zur
Herstellung von Tabaklauge verarbeitet und die gewonnene Lauge ent-
weder über die Zollgrenze ausgeführt oder zur Verwendung bei der
Herstellung menschlicher Genußmittel unbrauchbar gemacht oder zur Be-
kämpfung von Pflanzenschädlingen verwendet wird.
8. § 33 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Die Steuer beträgt für einen Geviertmeter der mit Tabak bepflanzten
Fläche 7 Pfennig, im ganzen aber mindestens 70 Pfennig.
Artikel II
Das Zigarettensteuergesetz vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 631)
wird, wie folgt, geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 wird Ziffer 2 a aufgehoben; in Ziffer 2 b ist statt „5 bis
10 Mark“ zu setzen: „8 bis 10 Mark“.
2. Im §2 Abs. 3 Satz 1 ist statt „3 Mark“ und im 95 Abs. 3 Satz 1
statt „drei Mark“ zu setzen: „acht Mark“.
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