— 575 —
§ 7
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft
1. wer den Bestimmungen der §§ 1 und 2 zuwiderhandelt,
2. wer den von der Reichszuckerstelle nach § 5 gegebenen Bestimmungen
zuwiderhandelt,
3. wer vorsätzlich die nach § 4 Satz 1 erforderte Anzeige innerhalb der
gesetzten Frist nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben macht.
Neben der Strafe kann Zucker, der nicht oder nicht richtig angegeben worden
ist, eingezogen werden.
Berlin, den 24. Juni 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Freiherr von Stein
(Nr. 5276) Bekanntmachung, betreffend gewerbliche Schutzrechte von Angehbrigen Portugals.
Vom 23. Juni 1916.
Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung
des Bundesrats über gewerbliche Schutzrechte feindlicher Staatsangehöriger vom
1. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 414) folgendes bestimmt:
Artikel 1
Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 der Verordnung über gewerbliche Schutz-
rechte feindlicher Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915 werden auf die An-
gehörigen Portugals für anwendbar erklärt.
Artikel 2
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.