Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 577 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
Nr. 138 
Inhalt: Gesetz, betreffend eine mit den Post- und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichs- 
abgabe. S. 577. — Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend eine mit den 
Post- und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe. S. 580 — Bekannt- 
machung über die Preise für Düngemittelsäcke. S. 580. 
  
  
  
  
  
(Nr. 5277) Gesetz, betreffend eine mit den Post- und Telegraphengebühren zu erhebende 
außerordentliche Reichsabgabe. Vom 21. Juni 1916. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Die in der nachfolgenden Zusammenstellung bezeichneten Reichsabgaben werden 
neben den Post- und Telegraphengebühren erhoben. 
§ 2 
Die Vorschriften über die Entrichtung, Erhebung, Beitreibung und Hinter- 
ziehung der Post- und Telegraphengebühren gelten auch für die Reichsabgaben. 
 § 3 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, an Stelle der Einzelabrechnungen über 
die Reichsabgaben eine vereinfachte Abrechnung, insbesondere die Zahlung von 
Pauschbeträgen für die Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung anzuordnen und 
mit den Regierungen von Bayern und Württemberg zu vereinbaren. 
Für die Dauer der Erhebung der Reichsabgabe werden die von Bayern 
und Württemberg entsprechend dem Überschusse der Reichs-Post- und Telegraphen- 
verwaltung jährlich zu zahlenden Ausgleichungsbeträge nach dem Verhältnis der 
Gebühreneinnahme von Bayern und Württemberg zu der des Reichs berechncet. 
Weichen die Gebührensätze in Bayern und Württemberg von denen der Reichs- 
Post- und Telegraphenverwaltung ab, so wird die Gebühreneinnahme für die 
Berechnung entsprechend richtig gestellt. Als Gebühreneinnahme im Sinne dieser 
Vorschriften gelten die Postbeförderungs-, die Telegramm- und Fernsprechgebühren, 
die Zeitungsgebühren und die Einnahme aus dem Postscheckverkehre. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 146 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1916.
	        
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