Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Artikel II 
schriften eingestellt: 
Im Tarif zum Reichsstempelgesetze werden hinter Nr. 9 folgende Vor- 
  
  
  
  
  
1 2 3 4 
Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom | vom der 
Hun- Tau-  
dert send Mark Pf. Stempelabgabe 
Warenumsätze 
10. Anmeldungen der Gewerbetreibenden (§ 76) über 
bezahlte Warenlieferungen ... 1 des Gesamtbe— 
trags der Zah- 
Zusätze lungen in Ab— 
  
1. Als Bezahlung der Lieferung gilt jede Leistung 
des Gegenwerts, auch wenn sie nicht durch 
Barzahlung erfolgt. 
Bei Tauschgeschäften gilt jede der beiden 
Leistungen als Bezahlung der anderen. 
2. Als Warenlieferung gilt die entgeltliche 
Übertragung beweglicher Sachen auch dann, 
wenn sie ohne vorgängige Bestellung erfolgt. 
Als Warenlieferung gilt auch die Lieferung 
von Gas, elektrischem Strome und Leitungs- 
wasser. Als Waren gelten nicht Forderungen, 
Urheber- und ähnliche Rechte, Wertpapiere, 
Wechsel, Schecks, Banknoten, Papiergeld, 
Geldsorten und amtliche Wertzeichen, auch 
nicht Grundstücke und den Grundstücken gleich- 
gestellte Rechte. 
3. Den Warenlieferungen stehen Lieferungen 
aus Werkverträgen gleich, wenn der Unter. 
nehmer das Werk aus von ihm zu be- 
schaffenden Stoffen herzustellen verpflichtet 
ist und es sich hierbei nicht bloß um Zutaten 
oder Nebensachen handelt. 
4. Wird bei Abwicklung mehrerer Kauf- oder 
Anschaffungsgeschäfte, die zwischen verschie- 
denen Personen über dieselben Waren oder 
über Waren gleicher Art abgeschlossen sind, 
die Ware nur einmal in Natur übertragen, 
so gilt dies nur als Warenlieferung des- 
jenigen, der die Ware in Natur überträgt. 
  
  
  
  
  
  
stufungen von 
10 Pfennig 
für je volle 
100 Mark. 
Ausländische 
Werte sind nach 
den Vorschrif- 
ten über die 
Erhebung deö 
Wechselstempels 
umzurechnen.
	        
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