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Artikel II
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Im Tarif zum Reichsstempelgesetze werden hinter Nr. 9 folgende Vor-
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Steuersatz Berechnung
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom | vom der
Hun- Tau-
dert send Mark Pf. Stempelabgabe
Warenumsätze
10. Anmeldungen der Gewerbetreibenden (§ 76) über
bezahlte Warenlieferungen ... 1 des Gesamtbe—
trags der Zah-
Zusätze lungen in Ab—
1. Als Bezahlung der Lieferung gilt jede Leistung
des Gegenwerts, auch wenn sie nicht durch
Barzahlung erfolgt.
Bei Tauschgeschäften gilt jede der beiden
Leistungen als Bezahlung der anderen.
2. Als Warenlieferung gilt die entgeltliche
Übertragung beweglicher Sachen auch dann,
wenn sie ohne vorgängige Bestellung erfolgt.
Als Warenlieferung gilt auch die Lieferung
von Gas, elektrischem Strome und Leitungs-
wasser. Als Waren gelten nicht Forderungen,
Urheber- und ähnliche Rechte, Wertpapiere,
Wechsel, Schecks, Banknoten, Papiergeld,
Geldsorten und amtliche Wertzeichen, auch
nicht Grundstücke und den Grundstücken gleich-
gestellte Rechte.
3. Den Warenlieferungen stehen Lieferungen
aus Werkverträgen gleich, wenn der Unter.
nehmer das Werk aus von ihm zu be-
schaffenden Stoffen herzustellen verpflichtet
ist und es sich hierbei nicht bloß um Zutaten
oder Nebensachen handelt.
4. Wird bei Abwicklung mehrerer Kauf- oder
Anschaffungsgeschäfte, die zwischen verschie-
denen Personen über dieselben Waren oder
über Waren gleicher Art abgeschlossen sind,
die Ware nur einmal in Natur übertragen,
so gilt dies nur als Warenlieferung des-
jenigen, der die Ware in Natur überträgt.
stufungen von
10 Pfennig
für je volle
100 Mark.
Ausländische
Werte sind nach
den Vorschrif-
ten über die
Erhebung deö
Wechselstempels
umzurechnen.