Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Klasse 5. 
5 400 — 6 000 — 6600 — 7200 M. 
Direktor des Deutschen Instituts für egyptische Altertumskunde in Kairo. 
Klasse 6. 
4800 — 5 400 — 6000 — 6600 — 7200 — 7800 M. 
Konsuln. 
Klasse 7. 
6 300 M. 
Erste Botschaftssekretäre und Erster Botschaftsdragoman in Konstantinopel. 
Klasse 8. 
8 000 — 9 O00 — 10 000 — 11 000 — 12 000 M. 
Diplomatische Agenten und Generalkonsuln, Ministerresidenten. 
Klasse 9. 
18 000 M. 
Gesandte. 
Klasse 10. 
20 000 M. 
Botschafter. 
Bei Berechnung des pensionsfähigen Diensteinkommens tritt für die Beamten 
zu Klasse 1 bis 8, auch wenn sie Anspruch auf freie Dienstwohnung haben, dem 
erdienten Gehalte der pensionsfähige Teil des Wohnungsgeldzuschusses für die In- 
landsbeamten hinzu, und zwar 
für die Beamten zu Klasse 1 nach Tarifklasse VI, 
für die Beamten zu Klasse 2 und 3 nach Tarifklasse V, 
für die Beamten zu Klasse 4 bis 7 nach Tarifklasse III, 
für die Beamten zu Klasse 8 nach Tarifklasse II. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1010. 171