Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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X Für Sendungen durch Eilboten gelten dieselben Bestimmungen. 
XV Zollpflichtige Sendungen werden der zuständigen Zoll= oder Steuerstelle 
zur zollamtlichen Abfertigung übergeben. Mit der ordnungsmäßigen Ubergabe 
erlischt die Haftpflicht der Post. 
Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde 
& 40. Für die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde gelten die 
Bestimmungen in den Paragraphen 180 bis 186, 195, 208 und 212 der Zivil- 
prozeßordnung und die Anweisung über das Verfahren, betreffend die postamtliche 
Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde (Zentralbl. für das Deutsche 
Reich von 1914 S. 208). 
Aushändigung postlagernder Sendungen 
& 41. 1 Sendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“ werden bei der Be- 
stimmungs-Postanstalt aufbewahrt und dem Empfänger ausgehändigt, wenn er sich 
meldet und auf Erfordern ausweist. Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben, müssen bei der Abholung postlagernder Sendungen auf Verlangen 
glaubhaft nachweisen, daß ihre Eltern, Erziehungsberechtigten, Lehr- oder Brot- 
herren mit der Abholung einverstanden sind. 
Aus Antrag stellt jedes Postamt gegen eine Schreibgebühr von 50 Pfennig 
Postausweiskarten aus, die bei allen Postanstalten gelten. 
Postanstalten, die die Ausgabe von Briefsendungen besorgen, stellen auf 
Antrag gegen eine Schreibgebühr von 25 Pfennig Postlagerkarten aus. Sie be- 
rechtigen zum Empfange gewöhnlicher Briefsendungen, die ohne persönliche Aufschrift 
eingehen und die Bezeichnung „Postlagerkarte““ sowie die in der Karte angegebene 
Nummer tragen. 
u Die Aufbewahrungsfrist beträgt: 
1. bei Sendungen mit lebenden Tieren 2 mal 24 Stunden nach dem Ein- 
treffen, 
2. bei Sendungen mit Postnachnahme 7 Tage vom Tage nach dem Ein- 
treffen, 
3. bei sonstigen Sendungen 14 Tage vom Tage nach dem Eintreffen. 
Abholung der Sendungen 
& 42. 1 Wer seine Sendungen abholen oder abholen lassen will, muß 
eine Abholungserklärung in vorgeschriebener Fassung bei der Postanstalt nieder 
legen. Für die Beglaubigung der Unterschrift gelten die Vorschriften des § 39 ur. 
Die Postbehörde kann anordnen, daß dieselbe Person sich höchstens zum. 
Empfange der für drei Abholer eingegangenen Sendungen melden darf,
	        
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