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Bei Posthilfstellen, die sich mit dem Ausgabedienste befassen, können Post—
sendungen ohne Abgabe einer schriftlichen Erklärung abgeholt werden.
Die Aushändigung erfolgt bei der Bestell-Postanstalt, für Pakete bei
dem Paketbestellamt, am Postschalter innerhalb der Postschalterstunden (§G 30 n)
oder, wenn dem Abholer auf besonderen Antrag ein verschließbares Abholungsfach
(Schließfach) überlassen ist, durch Einlegen in dieses Fach, das nach den örtlichen
Verhältnissen auch außerhalb der Postschalterstunden geleert werden kann. Doch
sind zu große Sachen oder mit Porto belastete Sendungen, für die der Empfänger
das Porto nicht stunden läßt, oder Nachnahmen am Postschalter in Empfang zu
nehmen.
iu Für ein gewöhnliches Schließfach nebst zwei Schlüsseln ist eine jährliche
Gebühr von 12 Mark, für ein größeres von 18 Mark vierteljährlich voraus-
zuentrichten. Die Miete gilt zunächst für ein Jahr. Endigt es nicht mit dem Ab-
lauf eines Kalendervierteljahrs, so dauert sie bis zu dessen Ablauf. Wird nicht
drei Monate vorher schriftlich gekündigt, so verlängert sich die Uberlassung auf
unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen, nur zum Ende eines
Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kündigung. Beim Todesfalle des
Schließfachinhabers, bei Verlegung des Wohnsitzes oder des Geschäfts, bei Auf-
gabe des Geschäfts oder aus anderen wesentlichen Billigkeitsgründen können die
Verpflichteten auf Antrag schon vor Ablauf der Uberlassungsdauer aus ihrer Ver-
bindlichkeit entlassen werden.
Die Post ist zur Uberlassurg eines Schließfachs nicht verpflichtet. Sie ist
berechtigt, es jederzeit zu entziehen) die zuviel erhobene Gebühr wird erstattet.
IV Wenn die Aufschrift außer dem eigentlichen Empfänger A. eine zweite
Person B. derart benennt, daß nach 9 39 und wun die Aushändigung auch
an sie erfolgen darf, so wird auf diese Sendungen eine von B. für seine eigenen
Postsachen gegebene Abholungserklärung ohne weiteres angewandt. Dasselbe gilt
für gewöhnliche Briefsendungen und gewöhnliche Pakete, wenn ein Gasthof als
Wohnung genannt ist und der Gastwirt zu den Abholern gehört.
V Für die Bestellung oder Abholung von gewäöhnlichen oder eingeschriebenen
Paketen, Wertsendungen oder Geldbeträgen zu Postanweisungen gelten als zu-
sammengehörig:
1. die gewöhnlichen und die Wert= und Einschreibpakete nebst den Paket-
karten sowie Ablieferungsscheinen,
2. die Wertbriefe nebst den Ablieferungsscheinen,
3. die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gleichviel ob diese dem
Empfänger bar ausgezahlt oder auf sein Girokonto der Reichsbank
überwiesen werden.
Reichs, Gesebl. 1917. 180