fullscreen: Die polizeilichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Haussuchungen. 23 
Sache bis zur Mitwirkung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, nicht 
eigenmächtig und ohne solche Mitwirkung vorzunehmen, vielmehr dem Staats- 
anwalt von der betreffenden Strafgesetz-Uebertretung und den die Vornahme 
einer Haussuchung rechtfertigenden Umständen Anzeige zu machen und ihm die 
weiteren gerichtlichen Maßregeln zu überlassen. 
In allen denjenigen Fällen aber, wo beim Vorhandensein einer Strafgesetz- 
Uebertretung und der vorgedachten gerichtlichen Voraussetzungen die Zuläßigkeit 
einer Haussuchung durch die mit der vorgängigen Antretung der Staatsanwalt- 
schaft oder des Gerichts verbundenen Zögerung die Erreichung des Zwecks der 
Haussuchung — die Aufklärung der Sache — muthmaßlich verfehlt werden 
würde, haben die Polizeibehörden, Kraft der ihnen ausnahmsweise im 
§ 4 der Verordn, vom 3. Januar 1849 beigelegten Eigenschaft als gericht- 
liche Polizei selbstständig ohne vorgängige Antretung und ohne Znziehung 
jener Behörden Haussuchungen vorzunehmen, dabei aber den Angeschuldigten, 
oder falls dies nicht möglich, dessen Hausgenossen, zuzuziehen, die Vorschriften 
der §§ 127/28 der Crim.-Ordn, zu beachten und die Verhandlung demnächst 
ungesäumt dem Staatsanwalt zu übersenden. 
M. R. v. 13. Juni 1849, M. Bl. S. 132. 
3. Die angezogenen §§ der Criminal-Ordnung lauten: 
Wenn hinreichende Gründe vorhanden sind, zu vermuthen, daß dadurch 
die Ausmittelung des Thatbestandes oder des Thäters erleichtert, oder der durch 
das Verbrechen verursachte Schaden ganz oder zum Theil werde ersetzt werden, 
so ist der Richter berechtigt, eine Haussuchung vorzunehmen. 125. 
Die Prüfung der Gründe einer solchen Nothwendigkeit bleibt zwar dem 
Ermessen des Richters überlassen, dabei ist jedoch der bisherige Ruf und Lebens- 
wandel desjenigen, bei dem die Haussuchung stattfinden soll, vorzüglich zu be- 
rücksichtigen und mit möglichster Schonung zu verfahren. 5 126. 
Findet der Richter hinreichenden Grund, auf bloßen Verdacht eine 
specielle Haussuchung vorzunehmen, so muß dies mit möglichster Schonung gegen den 
bloß Verdächtigen geschehen. #§ 127. « 
Der Richter muß jeder Zeit die Haussuchung in Person leiten und dabei jede 
unnöthige Gewaltthätigkeit und Beschädignng möglichst vermieden werden. 8 128. 
Ist durch eine specielle Haussuchung nichts Verdächtiges ausgemittelt wor- 
den, so muß demjenigen, bei dem sie vorgenommen worden, ein kostenfreies 
Attest darüber ausgestellt werden. 8 130. 
4. Auch bei der Verfolgung von Uebertretungen sind Haussuchungen 
gesetzlich zuläßig, jedoch sind die letzteren in diesen Fällen selten so dringend, daß 
nicht zuvor die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft wird eintreten und 
deren Bestimmung wird abgewartet werden können. 
Das Vorgehen in dieser Weise hier ist daher stets und wo die Gesetze es nicht 
speciell, z. B. bei Holzdiebstählen, Steuer= und Zoll-Kontraventionen 2c. vor- 
schreiben, durch besondere Umstände zu rechtfertigen. 
etbrigens ist über jede Haussuchung eine dem Zweck entsprechende Verhandlung 
aufzunehmen, aus welcher hervorgehen muß, in wessem Beisein der Akt stattge- 
funden, welche Gegenstände vorgefunden und in Beschlag genommen worden sind; 
auch sind die letzteren möglichst genau zu beschreiben oder mit erkennbaren Zei- 
chen zu versehen, damit bei der Rückgabe keine Differenzen entstehen. 
M. NR. v. 28. Januar 1860, M. Bl. S. 40. Liegn. Amtsbl. S. 94. 
5. In eine Wohnung darf wider den Willen des Inhabers Niemand ein- 
dringen, außer auf Grund einer aus amtlicher Eigenschaft folgenden Befugniß 
oder eines von einer gesetzlich dazu ermächtigten Behörde ertheilten Auftrages. 
§ 7 des Ges. v. 12. Febr. 1850 Schutz d. pers. Freih.